Kann Liebe ein Umstand sein, der bei einer nur 4 Tage währenden Ehe, die gesetzliche Vermutung des § 46 Abs. 2 a SGB VI über das Vorliegen einer Versorgungsehe wiederlegt? Im vorliegenden Fall verstarb die Ehefrau 4 Tage nach Eheschließung an Krebs. Der Kläger beantragte die Gewährung einer Witwerrente, die jedoch abgelehnt wurde.

Der Sachverhalt

Im vorliegenden Fall entschlossen sich der Kläger und die schwer an Krebs erkrankte Versicherte nach 25-jähriger Beziehung zur Heirat. Nach Anmeldung der Ehe am 25.10.2013 fand die Trauung am 29.10.2013 in der gemeinsamen Wohnung des Klägers und der Versicherten statt, da diese bereits bettlägerig war.

Noch am Tage der Eheschließung wurde die Versicherte notfallmäßig stationär aufgenommen und verstarb letztlich 4 Tage später an der Krebserkrankung. Am 02.12.2013 beantragte der Kläger die Gewährung einer Witwerrente, welche von der Beklagten unter Verweis auf § 46 Abs. 2a SGB VI abgelehnt wurde.

Die Entscheidung

Nach § 46 Abs. 2a SGB VI haben Hinterbliebene keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat. Es sei, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

Die Kammer hat sich der bisher hierzu ergangenen Rechtsprechung diverser Landessozialgerichte angeschlossen, wonach auch die Behauptung einer reinen Liebesheirat die gesetzliche Vermutung nicht zu widerlegen vermag, und die Klage abgewiesen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Gericht:
Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 27.05.2016 - S 6 R 2504/14

SG Stuttgart
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