Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass eine Arbeitnehmerin keinen Unfallversicherungsschutz über ihr Arbeitsverhältnis genießt, wenn sie außerhalb der üblichen Pausenzeiten ihren Arbeitsplatz verlässt, um eine Zigarettenpause einzulegen.

Der Sachverhalt

Die Klägerin erlitt während ihrer Arbeitszeit als Monteurin einen Unfall, als sie 15 Minuten vor dem Beginn ihrer nächsten regulären Pausenzeit ihren Arbeitsplatz verließ und sich auf den Gang der Montagehalle begab. Aufgrund des plötzlichen Betretens des Gangs hatte ein Gabelstabler nicht mehr genügend Zeit, um sein Fahrzeug abzubremsen.

Die Klägerin wurde erfasst und schwer am Fuß verletzt. In der Unfallsofortmeldung des Betriebs an die zuständige Berufsgenossenschaft wurde mitgeteilt, dass die Klägerin sich auf dem Weg zur Zigarettenpause befunden habe. Tatsächlich trug die Klägerin eine Packung Zigaretten bei sich, die bei dem Zusammenstoß auf den Boden geschleudert wurde.

Die Klägerin behauptete, sie habe sich auf dem Weg zur Toilette und nicht auf dem Weg zur Zigarettenpause befunden. Erst in der Pause habe sie dann eine Zigarette rauchen wollen. Der Schichtführer bestätigte allerdings  gegenüber der Berufsgenossenschaft, dass die Klägerin selbst unmittelbar nach dem Unfall von einem Gang zur Zigarettenpause gesprochen habe.  Die Richtung des zurückzulegenden Weges wäre in beiden Fällen die gleiche gewesen, da die Toiletten und der Raucherunterstellplatz nebeneinander am anderen Hallenende lagen.

Das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe (S 4 U 1189/15)

Eine Arbeitnehmerin genießt keinen Unfallversicherungsschutz, wenn sie außerhalb der üblichen Pausenzeiten ihren Arbeitsplatz verlässt, um eine Zigarettenpause einzulegen. Dies gilt nach der Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe (Urteil, Az. S 4 U 1189/15) auch dann, wenn die Arbeitnehmerin behauptet, sie habe  die Toilette aufsuchen wollen, wenn sich diese Behauptung nicht beweisen lässt und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass tatsächlich jedenfalls zunächst eine Zigarettenpause eingelegt werden sollte.

Auf den identischen zurückzulegenden Weg kommt es dann nicht mehr an. Das Sozialgericht hat die Klägerin angehört und den Staplerfahrer sowie den Schichtführer als Zeugen vernommen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ließ sich nicht als gesichert annehmen, dass die Klägerin tatsächlich zunächst einen versicherten Weg zur Toilette zurücklegen wollte.

Gericht:
Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 27.10.2015 - S 4 U 1189/15

SG Karlsruhe
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