Ist bei einer im Blutspendedienst tätigen Krankenschwester aufgrund des ständigen Kontaktes mit Blut eine besonders erhöhte Gefahr einer Hepatitis-C-Virusinfektion anzunehmen und eine entsprechende Infektion als Berufskrankheit anzuerkennen und zu entschädigen? Darüber hat das Hessische Landessozialgericht entschieden.

Der Sachverhalt

Eine ausgebildete Krankenschwester war in den Jahren 1987 bis 1992 bei einem Blutspendedienst für die intravenöse Blutabnahme zuständig. Anschließend arbeitete sie als Steuerfachangestellte. 2004 wurde eine vergrößerte Leber und als Zufallsbefund eine Hepatitis-C-Virusinfektion festgestellt.

Die ehemalige Krankschwester beantragte daraufhin die Anerkennung als Berufskrankheit. Sie habe monatlich ca. 400 Blutabnahmen durchgeführt und sich dabei auch manchmal mit der Nadel verletzt. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung ab. Sie verwies die Frau darauf, dass die vorliegenden Studien kein erhöhtes Risiko einer Hepatitis-C-Infektion bei Beschäftigten im Gesundheitsdienst ergeben hätten.

Das Urteil des Hessischen Landessozialgericht (Az. L 3 U 132/11)

Das Infektionsrisiko einer Krankenschwester im Blutspendedienst im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung sei besonders erhöht, so das Hessische Landessozialgericht in seinem Urteil (Az. L 3 U 132/11). Das Gericht verurteilte die Berufsgenossenschaft, eine Berufskrankheit anzuerkennen und zu entschädigen.

Erhöhtes Infektionsrisiko

Die ehemalige Krankenschwester sei bei ihrer Tätigkeit einer Krankenschwester im Blutspendedienst einem besonders erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt gewesen. Hepatitis-C-Viren würden überwiegend parenteral (d.h. unter Umgehung des Magen- Darm-Traktes) und selten durch sexuelle oder Alltagskontakte übertragen. Im Bereich der Heilberufe erfolge die Infektion überwiegend durch Blut bzw. Blutprodukte infolge von Nadelstichverletzungen.

Das Infektionsrisiko bei Verletzung mit einer nachweislich bei einem infektiösen Patienten gebrauchten Nadel betrage bei Hepatitis C ca. 3 %. Im Übrigen liege - so die Darmstädter Richter - bei der ehemaligen Krankenschwester ein anderes, dem privaten Lebensbereich zuzuordnenden Infektionsrisiko nicht mit der erforderlichen Gewissheit vor.

Rechtsgrundlagen:
§ 9 Abs 1 SGB VII
§ 1 Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)

Gericht:
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 20.10.2015 - L 3 U 132/11

Hess. LSG, PM
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