Ein Maschinenarbeiter stellte bei der beklagten Berufsgenossenschaft den Antrag, einen beidseitigen Fersensporn als oder wie eine Berufskrankheit (BK) anzuerkennen und aus Mitteln der gesetzlichen Unfallversicherung zu entschädigen. Seit 1970 übe er seine Berufstätigkeit überwiegend im Stehen aus.

Der Sachverhalt

Diese Gesundheitsstörung führte er auf seine seit 1970 überwiegend im Stehen "auf harten Industriefußböden" ausgeübte Berufstätigkeit als Maschinenarbeiter/-bediener und eine dadurch bedingte Überlastung seiner Füße zurück.

Ergänzend verwies er auf die vom Länderausschuss für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheitstechnik im März 2009 veröffentlichten Broschüre "Bewegungsergonomische Gestaltung von andauernder Steharbeit". Die Beklagte lehnte den Antrag ab.

Die Entscheidung

Die 1. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe wies die Klage des Maschinenarbeiters ab.  Der beidseitige Fersensporn sei nicht als BK anzuerkennen, weil diese Gesundheitsstörung nicht zu den in der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) abschließend aufgeführten Listenerkrankungen gehöre.

Insbesondere sei ein Fersensporn keine Erkrankung der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- und Muskelansätze... i.S.d. BK Nr. 2101. Denn bei dem Krankheitsbild der BK Nr. 2101 handelte es sich um eine bakterienfreie Entzündung der Sehnenoberfläche und der Sehnenscheiden oder des die Sehnen umgebenden Gleitgewebes als Folge sich ständig wiederholender einseitiger berufsbedingter Bewegungen u.a. durch kurzzyklische, repetitive, feinmotorische Tätigkeiten, hochfrequente gleichförmige feinmotorische Tätigkeiten bei unphysiologischer achsenungünstiger Auslenkung der Handgelenke oder repetitive Manipulationen mit statischen und dynamischen Anteilen mit hoher Auslenkung des Handgelenks bei gleichzeitiger hoher Kraftanwendung. Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger nicht, weil er die Fersensporn-Erkrankung auf eine berufsbedingte Belastung durch überwiegendes Stehen zurückführe. Außerdem entspreche ein Fersensporn nicht dem Krankheitsbild der BK Nr. 2101; vielmehr handle es sich um eine dornartige, knöcherne Ausziehung an der Unterseite des Tuber Calcanei.

Der beidseitige Fersensporn sei auch nicht wie eine BK festzustellen. Denn nach den eingeholten Auskünften gebe es keine neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft, dass Maschinenbediener/-einrichter aufgrund beruflicher Belastungen durch überwiegend stehende Arbeiten in erheblich größerem Umfang als die übrige Bevölkerung der Gefahr ausgesetzt seien, sich einen Fersensporn zuzuziehen. Die vom Kläger herangezogene Broschüre des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik stelle keine neuen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse dar, zumal auch der Begriff „Fersensporn“ dort nicht als gesundheitliche Auswirkung durch andauernde Stehbelastung angeführt sei.

Gericht:
Sozialgericht Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 01.06.2015 - S 1 U 3803/14

SG Karlsruhe
Rechtsindex - Recht & Urteile
Ähnliche Urteile:

Die Vorstufe durch Sonneneinstrahlung verursachter bösartiger Veränderungen der Haut (sog. aktinische Keratosen) sind als Berufskrankheit anzuerkennen, so das Urteil des Sozialgerichts Aachen. Urteil lesen

Ein Schlosser war 30 Jahre im Beruf und verstarb mit 60 Jahren an Lungenkrebs. Die Witwe klagte auf Anerkennung einer Berufskrankheit, weil durch die Schweißarbeiten Schadstoffe freigesetzt wurden. Die BG sah die Ursache jedoch eher im dreißigjährigen Zigarettenkonsum des Verstorbenen und bekam Recht. Urteil lesen

Nach dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts sind Kniebelastung von Müllwerkern vergleichbar mit derjenigen von Hochleistungssportlern. Erleidet ein Müllwerker eine Meniskuserkrankung, ist diese bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen als Berufskrankheit anzuerkennen und zu entschädigen. Urteil lesen

Eine Infektion der Bandscheibe und der angrenzenden Wirbelkörper (Spondylodiszitis) kann nicht allein aufgrund der Tätigkeit eines Bestatters bei diesem als Berufskrankheit anerkannt werden. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de