Ein Busfahrer, der während seiner Tätigkeit bestohlen wurde und den Bus verließ, um in den Vorgarten zu gelangen, in dem sich sein unmittelbar zuvor gestohlener privater Rucksack befand und sich dabei verletzte, klagt auf Anerkennung eines Arbeitsunfalles.

Der Sachverhalt

Der Kläger, der während seiner Tätigkeit als Busfahrer bestohlen wurde und den Bus verließ, um in den Vorgarten zu gelangen, in dem sich sein unmittelbar zuvor gestohlener privater Rucksack befand, hatte mit seiner Klage auf Anerkennung eines Arbeitsunfalles Erfolg.

Bei der Wiedererlangung des Rucksackes ist der Kläger von einer Mauer 2m tief in einen Vorgarten gesprungen und hat im Anschluss Schmerzen im Bereich des linken Kniegelenks und des linken Fußes verspürt.

Die Entscheidung

Das Sozialgericht sah unzweifelhaft einen inneren Zusammenhang mit der Beschäftigung des Klägers, wenn der Kläger die Wiedererlangung des Rucksackes im Wesentlichen zum Zwecke der Beschaffung der Dokumente, die er zur Ausführung seiner Tätigkeit als Busfahrer benötigte, beabsichtigt hätte.

Es ging aber alternativ davon aus, dass auch bei einer unterstellten eigenwirtschaftlichen Verrichtung des Klägers eine Unterbrechung der versicherten Tätigkeit nicht ohne weiteres den Wegfall des Versicherungsschutzes zur Folge hätte. Zum einen befand sich die Fundstelle des Rucksacks in einer Entfernung von 30m zum Arbeitsplatz in Sichtweite des Klägers. Zudem hatte der Kläger nicht die Absicht, den Dieb zu verfolgen und zu stellen. Ihm war nur an der Wiedererlangung des Rucksacks gelegen. Die zeitliche Unterbrechung war sehr geringfügig. Wenn der Kläger bei der Wiedererlangung des Rucksackes daher im Wesentlichen die Sicherung seines privaten Eigentums im Auge gehabt haben sollte, wäre dies als eigenwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen, die als nur geringfügige Unterbrechung der versicherten Tätigkeit den Versicherungsschutz nicht entfallen ließe.

Hat er hingegen den Rucksack wiedererlangen wollen, weil er die in dem Rucksack befindlichen Gegenstände für die Ausübung seiner Tätigkeit für erforderlich erachtete, stünde der Unfall in einem betrieblichen Zusammenhang und wäre ohnehin als Arbeitsunfall anzusehen.

Gericht:
Sozialgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 28.10.2014 - S 37 U 238/13
Berufung anhängig unter L 17 U 735/14

SG Gelsenkirchen
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