Kontoeinsicht - Vor Bewilligung von Sozialhilfe kann das zuständige Sozialamt vom Antragsteller die Vorlage sämtlicher Kontoauszüge aus den vergangenen drei Monaten verlangen, so die Entscheidung des Sozialgericht Gelsenkirchen.

Es sei weder unangemessen noch unzumutbar, wenn der Antragsteller zum Beweis für seine Bedürftigkeit alle seine Konten nennt und die Behörde auch einen Blick in die Kontobewegungen werfen lässt, meinten die Richter in der Urteilsbegründung .

SG Gelsenkirchen S 33 SO 2/09
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