Ein Sturz auf der Ski-Piste sei nach Urteil des Bayer. LSG (Az. L 17 U 484/10) nur als Arbeitsunfall anzuerkennen, wenn der Stürzende im Unfallmoment für Unternehmenszwecke tätig wäre. Bei der Ski-Abfahrt seien geschäftliche Besprechungen jedoch auszuschließen.

Der Sachverhalt

Im verhandelten Fall des Bayer. LSG (Az. L 17 U 484/10), hatte eine Geschäftsbank ausgewählte Kunden zu einem mehrtägigen Ski-Event mit Informationen zu aktuellen Finanzthemen eingeladen. Auch der Kläger nutzte die Veranstaltung, um Geschäftskontakte pflegen und neu zu begründen.

Bei einer Ski-Abfahrt stürzte er und zog sich einen Kreuzbandriss zu. Der Kläger wollte, dass der Skiunfall als Arbeitsunfall anerkannt wird. Die Berufsgenossenschaft lehnte dies ab. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch, den er unter anderem damit begründete, der Networking-Gedanke habe bei der gesamten Veranstaltung im Vordergrund gestanden. Deshalb sei es nicht möglich, das Veranstaltungsprogramm in betriebliche und private Tätigkeiten aufzuteilen. Das Skifahren habe somit der betrieblichen Tätigkeit gedient. Darüber hinaus habe sich der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls auf dem Weg zum Mittagsessen mit potentiellen Geschäftspartnern befunden, bei dem Anbahnung und Vertiefung von Vertragsbeziehungen im Mittelpunkt standen.

Das Urteil des Bayerischen Landessozialgericht (Az. L 17 U 484/10)

Das Bayerische Landessozialgericht hat entschieden, dass der Sturz auf der Piste nicht gesetzlich unfallversichert ist. Der Ski-Event hatte nicht nur betriebliche Bezüge aufgewiesen. Der Kläger wäre nur gesetzlich unfallversichert, falls er im Unfallmoment für Unternehmenszwecke tätig wäre. Auf der Skipiste bei der Abfahrt aber sind geschäftliche Besprechungen aus Kommunikationsgründen auszuschließen. Der Sturz auf der Piste war damit kein Arbeitsunfall.

Aus dem Urteil: [...] Der Senat ist der Überzeugung, dass der Kläger aus der Motivation heraus, geschäftliche Kontakte zu pflegen, an dem Event teilgenommen hat. Hieraus folgt jedoch nicht, dass während der gesamten Dauer der Teilnahme Versicherungsschutz für jedwede Verrichtung bestanden hätte. Vielmehr ist hinsichtlich der konkreten schadenbringenden Tätigkeit, hier dem Skifahren, durch den Senat festzustellen, ob diese Tätigkeit nach ihrer objektiven Handlungstendenz betrieblichen oder eigenwirtschaftlichen Zielen gedient hat. Insoweit ist das Skifahren als einheitliche Verrichtung mit gespaltener Handlungstendenz einzuordnen, denn die Verrichtung Skifahren ist nicht teilbar (vgl. BSG, Urteil vom 09.11.2010, B 2 U 14/10 R). Einerseits diente die Teilnahme nach den Angaben des Klägers der Stärkung des Gemeinschaftsgefühls und damit der Anbahnung oder Festigung geschäftlicher Kontakte, andererseits stellt Skifahren - außerhalb des professionellen Wettkampfsports - typischerweise eine sportliche Freizeitbetätigung dar, die aus eigenwirtschaftlichem Interesse unternommen wird. Diese Verrichtung diente indes nicht objektivierbar betrieblichen Zwecken [...]

Gericht:
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 31.10.2013 - L 17 U 484/10

Bayer. LSG
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