Wer einen Taschendieb verfolgt, um diesen festzunehmen und sich dabei verletzt, steht grundsätzlich unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung, so das Urteil des SG Berlin. Kein versicherter "Arbeitsunfall" liegt allerdings vor, wenn es um die Wiedererlangung des Diebesguts geht.

Dies gilt auch, wenn sich das Geschehen im Ausland abspielt, zum Beispiel, wie hier, im Spanienurlaub, so das Urteil. Die Gesetzliche Unfallversicherung begründet unter anderem Ansprüche auf Heilbehandlung, Verletztengeld oder Verletztenrente. Sie greift nicht nur bei Unfällen am Arbeitsplatz, sondern schützt auch Personen, die sich im Interesse der Allgemeinheit in Gefahr begeben. Versichert ist zum Beispiel, wer bei Unglücksfällen Hilfe leistet, wer Angegriffenen beisteht oder versucht, einen Straftäter festzunehmen.

Der Sachverhalt

Der 1975 geborene Kläger flog im Juli 2009 zu einem Kongress nach Barcelona. Er nutzte das anschließende Wochenende, um mit seiner Verlobten die Stadt zu erkunden. Nach einem Restaurantbesuch am letzten Abend überfielen ihn 2 Männer und stahlen ihm die Brieftasche mit Bankkarten, Personaldokumenten und 120 Euro. Als der Kläger, der den Verlust sogleich bemerkt hatte, den Tätern nachsetzte, stellte ihm einer der Räuber ein Bein. Der Kläger stürzte und brach sich den linken Ellenbogen. Spanische Passanten riefen die Polizei, die Täter konnten jedoch entkommen.

Die beklagte Unfallkasse Berlin lehnte die Feststellung eines versicherten Arbeitsunfalls ab. Bei lebensnaher Betrachtung sei es dem Kläger ausschlaggebend um die Wiedererlangung seines Eigentums gegangen und nicht um die Verfolgung oder Festnahme der Tatverdächtigen. Im April 2010 wandte sich der Kläger an das Sozialgericht Berlin. Sein Ziel sei es gewesen, die Täter zu fangen. Weil der Haupttäter einen Kopf kleiner gewesen sei, habe er sich gute Chancen ausgerechnet, diesen bis zum Eintreffen weiterer Passanten festzuhalten.

Das Urteil des Sozialgerichts Berlin

Mit Urteil wies das Sozialgericht Berlin die Klage nach mündlicher Verhandlung und Befragung der Verlobten ab. Die Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall im Sinne des Gesetzes seien nicht nachweisbar. Zwar sei kraft Gesetzes versichert, wer sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist, persönlich einsetze. Dieser Versicherungsschutz gelte auch für Auslandsfälle. Zur Überzeugung des Gerichts sei es dem Kläger jedoch nicht in erster Linie um die vom Gesetz geschützte Verfolgung oder Festnahme gegangen, sondern auch um die Wiederbeschaffung der geraubten Brieftasche.

Dem Kläger ging es um die Wiederbeschaffung der geraubten Brieftasche

Bei einer derartigen "gemischten Handlungstendenz" sei ein sachlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nur gegeben, wenn die konkrete Verrichtung auch ohne die private Motivation vorgenommen worden wäre. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt, es fehle die "versicherungsbezogene Handlungstendenz". Der Kläger hätte die Täter nicht verfolgt, wenn diese ihm nicht die Brieftasche gestohlen hätten.

Anmerkung zur Verhandlung:

Die Prozessbeteiligten stritten unter anderem auch darum, wie genau sich der Überfall abgespielt hatte. Die Aussagen des Klägers standen dabei teilweise im Widerspruch zu den Angaben im Protokoll der spanischen Polizei. Das Gericht glaubte dem Kläger jedoch, dass das Polizeiprotokoll aufgrund der mangelhaften Englischkenntnisse der Polizeibeamtin unstimmig sei. Es fand auch die Erklärung des Klägers plausibel, dass er das auf katalanisch verfasste Protokoll ohne genaue Kenntnis von dessen Inhalt unterschrieben habe, um mit dem gebuchten Flug nach Hause reisen und sich dort in weitere ärztliche Behandlung begeben zu können. Die Fluglinie war zur Mitnahme des Klägers ohne (die gestohlenen) Personaldokumente nur bei Vorlage eines Polizeiprotokolls bereit. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Kläger hat inzwischen Berufung beim Landessozialgericht in Potsdam eingelegt.

Rechtsgrundlagen:

§ 8 Absatz 1 Siebtes Buch Sozialgersetzbuch – SGB VII: Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2 ... begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit).

§ 2 Absatz 1 Nr. 13 SGB VII: Kraft Gesetzes sind versichert Personen, die...

c) sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist, oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen.

§ 2 Abs. 3 Satz 5 SGB VII: Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Gericht:
Sozialgericht Berlin, Urteil vom 12.03.2013 - S 163 U 279/10

SG Berlin, PM
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