Der Sachverhalt
Die Rentenversicherung hatte gegenüber dem Taxiunternehmer für mehrere Jahre Sozialversicherungsbeiträge und Säumniszuschläge in Höhe von etwa 1,5 Millionen Euro nachgefordert. Bei den angegebenen Beschäftigungsverhältnissen habe es sich nicht um Minijobs, sondern um voll sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse gehandelt. Teilweise seien Schwarzlohnzahlungen erfolgt.
Die Entscheidung
Die 27. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid der Deutschen Rentenversicherung Rheinland (DRV) mit Beschluss abgelehnt. Nach derzeitiger Sach- und Rechtslage spreche mehr für als gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides, so dass dem Vollzugsinteresse der DRV Vorrang gebühre.
Die DRV habe, um die Höhe der Sozialversicherungsabgaben festzustellen, den tatsächlichen Lohn unter Rückgriff auf die Feststellungen der Steuerbehörden schätzen dürfen. Der Antragsteller habe seine Verpflichtung zur Führung ordnungsgemäßer Lohnunterlagen verletzt und die Summe der Arbeitsentgelte sei nicht ohne unverhältnismäßig großen Aufwand zu ermitteln. Auch hinsichtlich der Höhe sei die Schätzung nicht zu beanstanden. Die hier vorgenommene Schätzung, die für die personalintensive Taxibranche von einem Lohnanteil von 40% der Einnahmen ausgehe, sei in sich schlüssig, wirtschaftlich vernünftig und möglich. Der Einwand des Antragstellers in Bezug auf die Höhe sei unerheblich, weil er wegen der fehlenden Lohnunterlagen den ihm insoweit obliegenden Beweis nicht erbracht habe.
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf, Beschluss vom 19.02.2013 - S 27 R 2401/12 ER
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