Verschickt eine Behörde einen Bescheid, von dem sie später nicht mehr weiß, von wem und warum er versandt wurde, handelt es sich um einen "Scheinverwaltungsakt", der seine volle Gültigkeit hat.

Der Sachverhalt

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, waren einem Ingenieur für seine Rehabilitation als Abhängigkeitskranker 13.000 Euro von der Deutschen Rentenversicherung per amtlichem Bescheid zugesagt worden. Der Mann hatte das Geld für die teure Therapie zunächst selbst ausgelegt, bekam aber drei Monate später plötzlich einen weiteren Bescheid, dass die Behörde ihm nur die anteiligen Kosten in Höhe von knapp 3.000 Euro erstatten werde. Die spätere Begründung vor Gericht: Das seinerzeit zugesandte erste Dokument sei ein Arbeitsentwurf gewesen, worauf ja auch schon der Zusatz "Duplikat für ALGR 5411" unter dem Schreiben hinweisen würde.

Die Entscheidung

Eine für den Normalbürger allerdings eher kryptische Bemerkung, auf deren Deutung sich die hessischen Sozialrichter auch gar nicht erst einließen. "Bei der umstrittenen Kostenzusage handelt es sich eindeutig um einen Bescheid, der mit der amtlichen Bekanntgabe an den Adressaten seine Wirksamkeit erlangt hat und nicht einfach durch die Zusendung eines zweiten, darauf überhaupt nicht Bezug nehmenden Bescheids wieder aufgehoben wird", erklärt Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Sollte das irrtümlich versandte Dokument die Behörde ohne deren Wissen und Wollen verlassen haben, müssten die Beamten diese Behauptung stichhaltig beweisen. Und darlegen, inwieweit der Betroffene auf diesen Vorgang persönlich Einfluss genommen hat. Ansonsten gelten für alle Bürger die rechtsstaatlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit, über die sich keine Behörde einfach hinwegsetzen kann. Selbst und gerade dann nicht, wenn es sich um einen Fehler im inneren Arbeitsablauf handelt.

Gericht:
Sozialgericht Wiesbaden, Urteil vom 01.09.2011 - S 9 R 163/09

Deutsche Anwaltshotline

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