Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat (Urteil, Az. 30 C 3256/17 (71)) entschieden, dass eine Kundin auch dann Geld von einem Reisepreisversicherer bekommen kann, wenn ihre Reise aufgrund der Insolvenz des Reiseveranstalters storniert wird und sie den Reisepreis mit einem Gutschein bezahlt.

Der Sachverhalt

Die Klägerin erwarb einen Reisegutschein im Wert von 438 € für eine Flugreise nach Rom für 2 Personen in Doppelzimmer in einem 4 Sternehotel. Sie erhielt eine Buchungsbestätigung und einen Sicherungsschein, der die Beklagte als Reisepreisversicherer auswies.

Die Reiseveranstalterin teilte der Klägerin vor Abreise mit, dass Ihre Reise storniert werde und über das Vermögen der Reiseveranstalterin das Insolvenzverfahren angeordnet wurde. Daraufhin nahm die Klägerin die hiesige Beklagte als Reisepreisversicherer in Anspruch.

Diese wandte ein, dass ein Versicherungsfall nicht vorliege, weil die Klägerin tatsächlich keine Reise bezahlt habe, sondern diese mit einem Gutschein bezahlt habe. Sie ist der Ansicht, dass nur ein tatsächlich gezahlter Reisepreis am Schutz der Kundengeldabsicherung teilnehme, Reisegutscheine und Rabatte seien hiervon nicht umfasst, da ihnen eine Zahlung nicht gegenüberstünde.

Die Entscheidung

Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfange stattgegeben. Die Klägerin hat aus dem als Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 328 BGB zu ihren Gunsten von der Reiseveranstalterin mit der Beklagten als Reisepreisversicherer geschlossenen Versicherungsvertrag zur Absicherung von gezahlten Kundengeldern (Reisepreis) i.V.m. dem der Klägerin überreichten Sicherungsschein im Sinne von § 651 k BGB einen unmittelbaren Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung in der zuerkannten Höhe.  

Eine Reisepreisabsicherung bezwecke, den konkreten Schaden abzudecken, wenn eine Insolvenz des Reiseveranstalters eintritt. Wenn ein Reiseveranstalter und eine Reisepreisabsicherer einen Gutschein als Zahlung gemäß § 364 BGB akzeptierten, dann stehe dieser Gutschein einer Zahlung gleich und im Insolvenzfall müsse der Reisepreisversicherer auch zahlen wie bei einer direkten Zahlung.

Gericht:
Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.02.2018 - 30 C 3256/17 (71)

AG Frankfurt a. M., PM
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