Ein älteres Ehepaar hatte auf einem Kreuzfahrtschiff eine 26 Tage lange Reise gebucht. Niemand hatte den beiden vorher gesagt, dass ihr Schiff "MS Amadea" als Drehort für die Fernsehserie "Das Traumschiff" genutzt wird. Promenadendeck und andere Bereiche waren deshalb oft nicht zugänglich. Das Ehepaar fordert eine Reisepreisminderung.

Der Sachverhalt

Nun mag ja mancher Reisende erfreut sein, wenn ihm Sascha Hehn und Heide Keller begegnen oder er einen Blick hinter die Kulissen einer TV-Produktion werfen kann. Nicht so jedoch dieses Ehepaar. Denn allzu oft konnten die beiden das Promenadendeck oder andere Teile des Schiffes nicht betreten, auch störten das Hämmern und Sägen bei Kulissenbauarbeiten und die durch ein Megafon schallenden Anweisungen an die Filmcrew. Das Paar forderte daher vom Reiseveranstalter eine Minderung des Reisepreises.

Das Urteil des Amtsgericht Bonn (Az. 101 C 423/15)

Das Amtsgericht Bonn (Urteil, Az. 101 C 423/15) hatte für die Urlauber Verständnis. Nach Mitteilung des D.A.S. Leistungsservice gestand das Gericht den beiden eine Reisepreisminderung von 20 Prozent an den 12 Drehtagen zu, immerhin 1.022 Euro. Denn eine Reise sei nur dann vertragsgemäß, wenn die Reisenden ständig die Möglichkeit hätten, die zugesagten Freizeitmöglichkeiten und Einrichtungen zu nutzen.

Seien Bereiche wie das Promenadendeck regelmäßig nicht nutzbar, entspreche die Reise nicht mehr den Vereinbarungen. Das Gericht bezog in seine Erwägungen auch ein, dass es sich hier um ein relativ kleines Schiff mit nur 600 Passagieren gehandelt hatte. So hatten die Gäste den Dreharbeiten kaum aus dem Weg gehen können.

Gericht:
Amtsgericht Bonn, Urteil vom 15.01.2016 - 101 C 423/15

Quelle: D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH
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Entscheidungshinweis:
Das Landgericht Bonn hat entschieden, dass die vom Amtsgericht für die von Dreharbeiten betroffenen Tage ausgeurteilte Minderung von 20 % unangemessen ist. Die vom Kläger reklamierten Umstände seien eine bloße zeitweilige Belästigung, die von einem Reisenden hinzunehmen ist (Landgericht Bonn, Urteil vom 23.08.2016 - 8 S 5/16)
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