Zur Sache
Air Berlin hatte in einer Tabelle im Internet mit mehreren Flugpreisen nur für einen Flug den endgültigen Flugpreis, einschließlich Steuern und Gebühren angegeben. Um zu erfahren, was weitere Flüge einschließlich Steuern, Gebühren und Zuschlägen kosten, musste der Verbraucher die einzelnen Flüge anklicken.
Aus dem Urteil des EuGH (C‑573/13)
Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008 bestimmt, dass der zu zahlende Endpreis stets auszuweisen ist und den anwendbaren Flugpreis bzw. die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen muss.
Bei jedem Buchungsschritt mit Preisangebe ist der Endpreis anzugeben
Die durch die genannte Bestimmung auferlegte Pflicht, den zu zahlenden Endpreis stets auszuweisen, impliziert folglich, dass dieser Preis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste, einschließlich bei ihrer erstmaligen Angabe, auszuweisen ist.
Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008 dahin auszulegen ist, dass der zu zahlende Endpreis allein für den vom Kunden ausgewählten Flugdienst oder für jeden angezeigten Flugdienst auszuweisen ist.
Endpreise auch bei tabellarischer Darstellung
Das Gericht: Die in Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008 aufgestellte Pflicht, den Endpreis "stets" auszuweisen, gilt für jede Form der Veröffentlichung von Flugpreisen, einschließlich der für eine Reihe von Flugdiensten in tabellarischer Form angebotenen Preise. Somit wird der in dieser Vorschrift aufgestellten Pflicht durch die Angabe des Endpreises allein für den ausgewählten Flug nicht Genüge getan.
Gericht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 15.01.2015 - C‑573/13
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