Gepäckverlust - Zahlreiche Erwerbstätige nutzen die Ostertage zu einem Kurzurlaub zwischendurch. Besonders beliebt ist hierbei die kurze Flugreise in die Sonne. Dumm nur, wenn man am Urlaubsort die Sonne nicht von Anfang an genießen kann, sondern erstmal nach dem Gepäck fahnden muss. ARAG Experten verweisen in diesem Zusammenhang auf das Montrealer Abkommen. Es regelt alles rund um verspätetes und verloren gegangene Gepäck.

Verspätet sich der Koffer, darf der Passagier - bis das Gepäck wieder auftaucht - notwendige Dinge für den Aufenthalt kaufen. Dies können z.B. Kleider und Pflegemittel sein, die sich ansonsten im Koffer befinden. Es darf aber nur das gekauft werden, was auch wirklich benötigt wird und keinesfalls mehr wert sein, als der Gepäckinhalt. Bei Vorlage entsprechender Quittungen ist die Fluggesellschaft zur Erstattung verpflichtet, wobei es eine Höchstgrenze von ca. 1.100 € gibt.

Ist das Gepäck verloren oder beschädigt, haftet die Fluggesellschaft - allerdings ebenfalls bis zu einem Höchstbetrag von rund 1.100,00 €.  Wollen die Reisende bei einem etwaigen Verlust mehr Geld, so sollten sie den Wert ihres Gepäcks bei der Aufgabe angeben – in diesen Fällen fällt jedoch eine Extragebühr an. Einige Fluggesellschaften raten daher, die Wertgegenstände mit ins Handgepäck zu nehmen. In jedem Fall gilt aber, dass die Reisenden so schnell wie möglich schriftlich der Fluggesellschaft den Verlust bzw. die Beschädigung anzeigen müssen. Hier sind Fristen von einer bzw. drei Wochen einzuhalten.

Quelle: ARAG AG

Querverweise:
Weitere Urteile zu Montrealer Übereinkommen
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