Reisende haben Rechte - egal ob sie in Flugzeug, Bahn oder Bus sitzen. So haben auch Busreisende seit Anfang 2013 bestimmte Ansprüche, etwa wenn der Fernbus liegenbleibt oder gar nicht erst losfährt.

Eine Information der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Verspätet sich die Abfahrt bei Reisen von mehr als drei Stunden um mehr als 90 Minuten, muss das Busunternehmen den Fahrgast in der Wartezeit mit Getränken und einem Imbiss versorgen. Das gilt auch, wenn die Fahrt annulliert und der Fahrgast auf eine spätere Verbindung umgebucht wird. Fährt am gleichen Tag kein anderer Bus, muss das Unternehmen bis zu zwei Übernachtungen zum Preis von höchstens 80 Euro pro Nacht bezahlen. Ausnahmen davon sind widrige Wetterbedingungen oder schwere Naturkatastrophen, die nachweislich eine sichere Fahrt unmöglich machen.

Bei Annullierung des Bustransfers oder bei Überbuchung hat der Reisende die Wahl: Entweder das Unternehmen erstattet ihm das Ticket, oder es muss ihn kurzfristig auf andere Weise ans Ziel bringen. Im Fall der Erstattung kann der Kunde eine schnellstmögliche, kostenlose Rückfahrt zum Ausgangsort verlangen. Bei der Ersatzlösung muss er den Zielort in angemessener Zeit und ohne größere Einschränkungen erreichen. Bietet das Busunternehmen diese Auswahlmöglichkeiten nicht an, kann der Passagier zusätzlich zur Erstattung des Fahrpreises eine Entschädigung in Höhe des halben Fahrpreises verlangen. Das Geld muss innerhalb eines Monats, nachdem der Gast den Antrag gestellt hat, überwiesen sein.

Aber auch bei Pannen oder Unfällen ist man nicht rechtlos: Hat der Bus eine Panne, muss das Unternehmen einen Ersatzbus organisieren. Bei einem Unfall muss der Betreiber den Fahrgästen angemessen bei ihren unmittelbaren praktischen Bedürfnissen helfen. Dazu zählen erste Hilfe, Verpflegung, Kleidung oder die Unterbringung im Hotel. Der Beförderer kann die Hotelkosten auf höchstens 80 Euro pro Nacht beschränken.

Verletzt sich ein Fahrgast bei dem Unfall, kann er Entschädigung beanspruchen. Gleiches gilt für beschädigtes Gepäck. Die Entschädigungshöchstgrenzen dürfen nicht weniger als 220.000 Euro je Fahrgast und 1.200 Euro je Gepäckstück betragen.

Informationen: www.verkehrsrecht.de
Ähnliche Urteile:

Nach Urteil des OVG NRW (Az. 16 A 494/13) müssen Bahnhofsbetreiber an allen Bahnhöfen Fahrgäste "aktiv" über Zugausfälle und Verspätungen informieren. Aushänge mit dem Hinweis auf eine Service-Hotline seien nicht ausreichend, so die Entscheidung. Urteil lesen

Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung muss ein Fahrgast einer Straßenbahn damit rechnen, dass - außerhalb von Fahrfehlern - bei der Fahrt ruckartige Bewegungen des Verkehrsmittels auftreten können, die seine Standsicherheit beeinträchtigen. Urteil lesen

Die Personenbeförderung von einem Parkhaus zum Flughafen Berlin-Tegel erfordert eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz. Es handele sich bei dem Transfer nicht bloß um nicht um einen "kostenlosen Service", sondern um eine entgeltliche Beförderung. Urteil lesen

Wer schon einmal mit öffentlichen Verkehrsmitteln durch Großbritannien oder Norwegen gereist ist, der weiß, dass dort die Fahrt mit dem Fernbus eine echte Alternative zur Reise mit der Bahn ist. Das soll in Zukunft auch hierzulande so werden. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de