Nach Beschluss des OLG Köln dürfen bei Pauschalreisen vom Anbieter sowohl der An- als auch der Abreisetag mitgezählt werden. Bereits sechs Übernachtungen am Zielort ergeben dann eine "7-Tage-Reise". Dem Wettbewerber steht kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch zu.

Sechs Übernachtungen sind sieben Urlaubstage

Nach einer Mitteilung der Deutschen Anwaltshotline, erwartet nach Auffassung des Oberlandesgerichts der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher bei einer siebentägigen Reise nicht, dass diese tatsächlich 7 x 24 Stunden andauert.

Bei der Fahrt mit der Bahn ist es normal, wenn die Ankunft am Urlaubsort am späten Nachmittag des 1. Tages und die Abreise nach Hause am Morgen des 7. Tages erfolgen. Nicht anders verhält es sich, wenn der Reiseveranstalter optional die Hin- und Rückreise auch per Flugzeug anbietet. "Auch in diesem Fall werden die Transfers zu und von den Flughäfen, der Check-In und die reine Flugzeit einen erheblichen Teil des Anreise- bzw. Abreisetages in Anspruch nehmen", erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold.

Richter sehen keine Irreführung der Reisenden

Es ist also üblich, so die Richter, dass sowohl der Anreise- als auch der Abreisetag als Reisetage mitgezählt werden, so dass von einer siebentägigen Reise bereits dann gesprochen werden kann, wenn diese sechs Übernachtungen umfasst.

Nur bei organisierten Busreisen kann sich die Situation anders darstellen. Hier ist in der Regel keine zeitaufwendige Anfahrt zum Start- und Endpunkt der Reise erforderlich, sondern die Urlauber werden vielmehr zu Hause abgeholt bzw. wieder dort abgesetzt. In diesem Fall muss eine meist schon früh beginnende, als "7-Tage-Reise" beworbene Fahrt auch tatsächlich eine Woche anzudauern und darf nicht schon fast einen Tag früher enden.

Gericht:
Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 22.01.2013 - 6W 17/13

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