Das LG Berlin hat durch einstweilige Verfügung untersagt, das DEKRA-Logo im Zusammenhang mit dem Hinweis, von der DEKRA zertifizierter Anwalt auf einem bestimmten Rechtsgebiet zu sein, zu vergeben und Werbeschreiben zu versenden, mit denen die Zertifizierung und auf deren Erlangung gerichtete Fortbildungsveranstaltungen beworben werden.

Landgericht Berlin, Beschluss vom 19.11.2009 (Az.: 16 O 479/09)

Das Gericht hat dem Antrag der Rechtsanwaltskammer Berlin in vollem Umfang stattgegeben. Die Gegenseite hat in der Zwischenzeit eine Abschlusserklärung abgegeben, so dass die einstweilige Verfügung rechtskräftig ist.

Das Landgericht sah in der Verwendung des Logos eine Irreführung der betroffenen rechtsuchenden Verkehrskreise gem. § 5 Abs.1 Nr. 3 UWG, weil diese davon ausgingen, dass die Zertifizierung aufgrund der Prüfung durch einen neutralen Dritten aufgrund eines staatlichen Verfahrens verliehen werde und daher einem staatlicherseits vorgegebenen Standard entspräche. Denn dem Verkehr „ist die DEKRA aus ihrer Verleihung von KfZ-Siegeln bekannt, wo sie als staatliche Beliehene prüft, ob bestimmte staatlicherseits vorgegebene Prüfkriterien erfüllt sind“.

Das Landgericht hält die Erwartungen, die der Verkehr angesichts der bisher bekannten Aufgabe der DEKRA hat, für sehr weitgehend und legt damit möglicherweise noch strengere Maßstäbe an als das LG Köln, das mit Urteil vom 26.11.2009 (Az.: 31 O 607/09) die einstweilige Verfügung vom 13.10.2009 im DEKRA-Verfahren in Köln bestätigt hat.

Das Landgericht Köln hat die Gründe aus dem Gerichtsverfahren zum 1. DEKRA-Zertifikat wieder aufgegriffen und festgehalten, dass die Prüfkriterien für die Erlangung des DEKRA-Zertifikats nicht objektiv und nicht unter Beteiligung von Fachkreisen erstellt worden seien. Auch in den inzwischen eingerichteten Zertifizierungsausschüssen fehle es an einer breit angelegten Beteiligung der Fachkreise.

Die Prozessbevollmächtigten der DEKRA Certification GmbH und des Deutschen Anwaltszentrums haben in ihrer Abschlusserklärung Anfang Dezember die am 13.10.2009 ergangene einstweilige Verfügung des LG Köln als endgültig anerkannt.

Meldung der Rechtsanwaltskammer Berlin
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