Im vorliegenden Fall hat eine Frau die Betreuung der Katze ihres Bekannten übernommen. Dabei wurde sie von Flöhen befallen, die sich später in ihrer Wohnung ausbreiteten. Kleidung, Kühlschrank, Fahrzeug - alles war betroffen. Sie verlangt von ihrem Bekannten Schadensersatz - die Klage blieb ohne Erfolg.

Der Sachverhalt

Die Klägerin und der Beklagte sind seit einigen Jahren befreundet. Der Beklagte fragte die Klägerin, ob sie wieder auf die Katze während seines Urlaubes aufpassen könne. Wie in Vergangenheit bezog die Klägerin vorübergehend die Wohnung des Beklagten.

Bereits einen Tag nach ihrer Ankunft verließ sie die Wohnung wieder, nachdem sie dem Beklagten mitgeteilt hatte, sie sei von Flöhen befallen worden. Die Katze ließ sie in der Wohnung zurück.

Nach einem regen Schriftwechsel erhielt der Beklagte rund 7 Monate später einen Brief von einem Rechtsanwalt. Mehr als 5.000 Euro Schadensersatz forderte die Klägerin.

Komplette Wohnung mit Flohbefall

Die Klägerin behauptet, durch die anschließende Rückkehr in ihre Wohnung habe sie die Flöhe auch dorthin eingeschleppt. Sie hätten sich rasch vermehrt und seien auch von einem Kammerjäger nicht zu vertreiben gewesen. Sie habe nahezu ihre gesamte Kleidung, ihren Kühlschrank sowie ihr Fahrzeug entsorgen müssen und erhebliche Aufwendungen für Flohbeseitigungsmittel gehabt.

Letztlich habe dies alles nichts geholfen und sie habe aus ihrer Wohnung ausziehen müssen. Insgesamt sei ihr ein Schaden von mehr als 5.000 Euro entstanden den sie von ihm verlangt. Er lehnte ab und sie reichte Klage bei dem LG Köln ein.

Die Entscheidung

Nach Urteil des Landgerichts Köln (Az. 3 O 331/18) hatte die Klage keinen Erfolg. Es bestehe zum einen schon kein vertraglicher Ersatzanspruch, da es sich bei der Tätigkeit der Klägerin um eine reine Gefälligkeit gehandelt habe, die keine derartigen Ansprüche begründen können, so das Landgericht.

Außerdem sei es zwar möglich und auch nicht ganz fernliegend, dass der Flohbefall von der Katze des Beklagten stamme. Einen konkreten Beweis hierfür vermochte die Klägerin jedoch nicht zu erbringen, da der Flohbefall auch von einen anderen Tier- oder Menschenkontakt herrühren könne.

Zudem stelle sich ein möglicher Flohbefall als allgemeines Lebensrisiko bei der Betreuung einer Katze dar. Dieses Risiko gehe die Betreuungsperson eines Haustieres bei der Übernahme dieser Aufgabe ganz bewusst ein. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Gericht:
Landgericht Köln, Urteil vom 11.09.2019 - 3 O 331/18

LG Köln, PM
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