Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz kann ein Student nicht von einer bereits angemeldeten Prüfung zurücktreten, wenn er unter einer Dauererkrankung leidet, die seine Prüfungs- und Leistungsfähigkeit nicht nur vorübergehend einschränkt.

Der Sachverhalt

Ein Student im Bachelorstudiengang Mittelstandsmanagement, leidet seit dem Jahr 2014 an einer psychosomatischen Erkrankung sowie weiteren Krankheitssymptomen. Aufgrund dessen trat er mehrfach von Prüfungen zurück und legte der beklagten Hochschule amtsärztliche Atteste vor, welche ihm Prüfungsunfähigkeit bescheinigten.

Am 6. November 2018 war der Kläger im letzten Versuch für die Klausur im Modul "Management" angemeldet. An diesem Tag ließ er sich erneut amtsärztlich untersuchen. Hierbei wurde abermals eine vorübergehende Prüfungsunfähigkeit festgestellt.

Die Krankmeldung reichte der Kläger am 13. November 2018 beim zuständigen Prüfungsausschuss ein, also 7 Tage später. Der Prüfungsausschuss lehnte aufgrund der verspäteten Einreichung die Feststellung der Prüfungs­unfähigkeit ab. Nach der Prüfungsordnung sei die Krankmeldung spätestens am dritten Tag nach der Prüfung beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren machte der Kläger mit seiner Klage geltend, die Entscheidung des Prüfungsausschusses sei unverhältnismäßig und berücksichtige nicht seine gesundheitliche Situation. Aufgrund seiner Krankheit sei es ihm nicht möglich gewesen, das Attest früher einzureichen.

Die Entscheidung

Das Verwaltungsgericht Koblenz (Urteil, Az. 4 K 84/19.KO) hat die Klage abgewiesen. Die Rechtsgrundlage für die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens des Moduls "Management" und dem damit einhergehenden endgültigen Nichtbestehen der Bachelorprüfung ist die Prüfungsordnung der Beklagten.

Ein triftiger Grund für den Rücktritt von einer Prüfung liege unter anderem dann vor, wenn durch Krankheit die Leistungsfähigkeit des Prüflings vermindert ist und er deshalb nicht in der Lage ist, seine üblichen Befähigungen in der Prüfung unter Beweis zu stellen.

Dieses aus dem Grundsatz der Chancengleichheit folgende Ergebnis sei zu unterscheiden von den Fällen, in denen ein Prüfling durch eine sogenannte Dauererkrankung generell in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Denn diese Erkrankungen prägen das normale Leistungsbild des Betroffenen.

Durch Dauererkrankung generell in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt

Eine Dauererkrankung liege vor, wenn die Prüfungs- und Leistungsfähigkeit eines Prüflings nicht nur vorübergehend, sondern auf unbestimmte Zeit eingeschränkt und eine Heilung des Leidens nicht absehbar ist. Seit dem Jahr 2014 seien beim Kläger mehrfach psychische Erkrankungen bzw. Symptome solcher Erkrankungen diagnostiziert worden.

Eine Heilung dieser (psychischen) Erkrankung sei im Zeitpunkt der Prüfung nicht absehbar gewesen. Vielmehr sei von den Ärzten eine Verschlechterung des Krankheitsverlaufes festgestellt worden.

Gericht:
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 13.06.2019 - 4 K 84/19.KO

VG Koblenz, PM
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