Der Lehrplan für das Fach Erdkunde sah unter anderem den "Besuch eines islamischen Kulturzentrums, einer Moschee" vor, der in der 5. und 6. Schulstunde angesetzt war. Die Eltern eines Schülers der 7. Klasse eines Gymnasiums waren damit nicht einverstanden und schickten ihren Sohn nicht in die Schule.

Der Sachverhalt

Die Eltern teilten der Schule nach Bekanntgabe des Besuchstermins mit, dass sie der Teilnahme ihres Sohnes aus weltanschaulichen Gründen nicht zustimmen würden. Die Schulleiterin hielt unter Hinweis auf Sinn und Zweck der Veranstaltung daran fest, dass ein Fernbleiben des Sohnes nicht möglich sei.

Dennoch schickten die Eltern ihren Sohn nicht zur Schule. Das Amtsgericht Meldorf hat gegen die Eltern Bußgelder wegen vorsätzlicher Verhinderung des Schulbesuchs in Höhe von jeweils 25 € verhängt. Die Eltern stellten Anträge auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.

Die Entscheidung

Die Anträge hat der I. Bußgeldsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts - Az. 1 Ss OWi 177/18 (63/19) nun verworfen. Wird gegen die Betroffenen - wie hier - eine Geldbuße von nicht mehr als jeweils 100 € festgesetzt, so ist die Rechtsbeschwerde u. a. dann zuzulassen, wenn die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts geboten erscheint.

Dafür müssen die aufgeworfenen Rechtsfragen jedoch entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und abstrakt von praktischer Bedeutung sein. Sinn des Zulassungsverfahrens ist es nicht, die rechtlich richtige Entscheidung im Einzelfall herzustellen. An der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Fragen fehlt es vorliegend.

Das Amtsgericht hat die Verhängung des Bußgeldes bereits darauf gestützt, dass die Betroffenen nicht nur die Teilnahme ihres Sohnes am Moscheebesuch in der 5. und 6. Schulstunde verhinderten, sondern auch den Schulbesuch in den davorliegenden vier Schulstunden.

Bereits die Verhinderung des Schulbesuchs in den ersten vier Unterrichtsstunden rechtfertigt jedoch die Verurteilung zu den - moderaten - Geldbußen in Höhe von jeweils 25 €. Die weiteren rechtlichen Würdigungen des Amtsgerichts zur Verhinderung des Moscheebesuchs sind nur hypothetischer Natur und haben keine tragende Bedeutung für die Verhängung des Bußgeldes.

Gericht:
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 04.04.2019 - 1 Ss OWi 177/18 (63/19)

OLG Schleswig, PM
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