Nürnberg (D-AH) - Wer sich den Händen einer professionellen Friseuse anvertraut, hat Anspruch auf eine fachgerechte Behandlung seiner Haare. Werden diese dabei aber offenbar verpfuscht, steht dem derart Geschädigten neben der Auslage all seiner Kosten auch ein erhebliches Schmerzensgeld zu.

Das hat jetzt das Amtsgericht Erkelenz entschieden und der betroffenen Kundin über 1.500 Euro zugesprochen (Az. 8 C 351/08).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, ließ sich die Frau für 60 Euro blonde Strähnchen in ihr Haar machen. Weil sie den Salon mit nassen Haaren verließ, merkte sie erst beim Föhnen und Kämmen zu Hause, dass die Haare verflitzt und am Hinterkopf ganz kurz und abgebrochen waren und in großen Büscheln ausfielen. Erschreckt rief sie sogleich in dem Frisierladen an, doch die Chefin gab vor, keine Zeit für ein Gespräch zu haben. Eine drei Tage später als offizielle Sachverständige konsultierte Friseurmeisterin konnte nur noch konstatieren, dass die Ursache für das aufgequollene und abgebrochene Haare zweifellos in einer falschen Behandlung zu finden ist: die Blondierung war auch auf Längen und Spitzen ausgedehnt worden, während sie nur im Ansatz hätte aufgetragen werden dürfen.

Richter: Rechtswidrige Gesundheitsverletzung wegen unzureichender Aufklärung

Zwar wollte sich die nun zur Kasse gebetene Inhaberin der Frisiersalons damit herausreden, sie hätte die Kundin zuvor ja darüber belehrt, dass ihre Haare austrocknen und abbrechen könnten, wenn man sie anschließend nicht mit einer Kur pflege. Das reichte dem Gericht allerdings nicht. "Denn die Friseuse hätte auch darüber aufklären müssen, dass die Haare schon unmittelbar nach der Behandlung abbrechen können", erklärt Rechtsanwalt Marc N. Wandt (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Weil sie das nach eigener Aussage nicht tat, hat sie eine rechtswidrige Gesundheitsverletzung ihrer Kundin begangen. Für die der Frisiersalon mit seiner Inhaberin voll zu haften habe - einschließlich eines angemessenen Schmerzensgeldes für die wider jeglichenen Erwartens verunstaltete Frau.

Quelle: Deutsche Anwaltshotline
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