(Rechtsindex) - Muss man beim Anpflanzen von exotischen Gewächsen wie z.B. Elefantengras das über 4 Meter hoch werden kann, den für Bäume und Sträucher geltenden Mindestgrenzabstand von 2 Meter einhalten? Nein, informiert Rechtsindex.de und beruft sich dabei auf die Entscheidung des Landgericht Coburg mit dem Ergebnis, dass Elefantengras weder ein Baum noch ein Busch ist.

Der Sachverhalt


Ein Nachbar erhob Klage, weil er erreichen wollte, dass die näher als 2 Meter an der Grenze stehenden Elefantengraspflanzen auf dem Nachbargrundstück beseitigt werden. Er sah in den Pflanzen eine Brandgefahr bei längeren Hitzeperioden und einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Nachbarrechts zum Mindestgrenzabstand von Büschen und Bäumen.

Der beklagte Nachbar baut das Schilfgewächs seit 2005 auf seinem Grundstück an. Dieses kann bis zu 5 Meter hoch werden und eignet sich nach Aussage des Beklagten gut als Brennmaterial. Deswegen werden die Gewächse immer im Frühjahr abgeerntet. Er wies daher die Klage des Nachbarn ab.

Grenzabstandsvorschriften gelten für Stauden nicht

Mit Erfolg, denn die Berufungskammer des Landgerichts Coburg wies die Klage ab. Sie kamen zu dem Ergebnis, dass es sich bei Elefantengras weder um einen Baum noch um einen Busch handelt, sondern um ein Staudengewächs. Im Herbst sterben bei solch einem Gewächs alle über dem Boden befindlichen Teile ab. Für Stauden gelten die Grenzabstandsvorschriften jedoch nicht, so das Landgericht Coburg (Az: 32 S 23/09). 

Weder Brandgefahr noch fehlendes Sonnenlicht

Auch unter brandschutztechnischen Gesichtspunkten sah das Gericht keinen Beseitigungsanspruch. Das Gericht erläutert, dass selbst bei einem Wald nur die Einhaltung eines Abstands von 0,5 Metern verlangt werden kann - und mit Blick auf abgestorbene Blätter in heißen Sommerzeiten ist die Brandgefahr nicht geringer. Nachdem das Grundstück des beklagten Nachbarn nördlich des klägerischen Grundstücks liegt, wird dem Kläger trotz der Höhe der Pflanzen auch kein Sonnenlicht genommen.

AG Lichtenfels, Urteil vom 3.4.2009, Az: 1 C 364/08
LG Coburg, Hinweisverfügung vom 17.6.2009 und Beschluss vom 27.7.2009, Az: 32 S 23/09; rechtskräftig

Autor Patrick Kampa | Rechtsindex.de - Abdruck honorarfrei unter Quellenangabe
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