Der Sachverhalt
Im Juni 2011 kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem seinerzeit 15 Jahre alten Kläger, einem Hauptschüler, und dem seinerzeit 17 Jahre alten Beklagten, einem Berufsschüler. Vorausgegangen war ein Chat der Schüler, in dem der Kläger den Beklagten u.a. als "Hurensohn" bezeichnet hatte.
Am Tattag stellte der Beklagte den Kläger auf dem Heimweg von der Schule, um ihn in Anwesenheit von Schulkameraden körperlich zu bestrafen. In Zuge der Auseinandersetzung hielt der Beklagte den Kläger an den Handgelenken fest und versetzte ihm eine sog. "Kopfnuss".
Schwere Kopfverletzung durch Kopfnuss
Durch diese erlitt der Kläger eine Fraktur der Stirnhöhlenvorderwand, eine Schädelprellung und eine Gehirnerschütterung. Aufgrund der schweren Kopfverletzung mussten ihm in zwei Operationen eine Metallplatte eingesetzt und entfernt werden, rezidivierende Kopfschmerzen verblieben als Dauerfolge.
Das Landgericht Arnsberg hat dem Kläger in erster Instanz unter Berücksichtigung eines ihm anzulastenden Mitverschuldens von 30 % Schadensersatz zugesprochen, u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 Euro. Der Kläger ging in Berufung.
Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm
Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat entschieden, dass dem Kläger kein Mitverschulden zuzurechnen sei und ihm ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 13.000 Euro zustehe.
Die brutale Ausführung der vom Beklagten verübten vorsätzlichen Körperverletzung und ihre schweren Folgen rechtfertigten das erhöhte Schmerzensgeld, so der Senat. Ein Mitverschulden sei auf Seiten des Klägers nicht zu berücksichtigen. Der Beklagte habe den Kläger am Tattage regelgerecht abgefangen, um ihn vor Zuschauern für die vorangegangenen Beleidigungen zu bestrafen.
Der vorangegangene Chatverlauf zeige, dass der Kläger nicht annehmen konnte, einer körperlichen Auseinandersetzung mit einer Entschuldigung entgehen zu können. Gegen den geführten Angriff des Beklagten habe er sich in der konkreten Situation auch nicht verteidigen können.
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 04.11.2016 - 9 U 135/15
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