Die beklagte Bank darf keinen Mindestbetrag von 6,90 Euro pro Quartal für eine geduldete Kontoüberziehung fordern. Die Pauschale benachteilige die Kunden unangemessen. Gerade bei niedrigen Überziehungsbeträgen und kurzen Laufzeiten führe sie zu unverhältnismäßigen Belastungen.

Der Sachverhalt

In den von der beklagten Bank verwendeten "Bedingungen für geduldete Überziehungen" hieß es auszugsweise: " Die Kosten für geduldete Überziehungen, die ab dem Zeitpunkt der Überziehung anfallen, betragen 6,90 Euro (Stand August 2012) und werden im Falle einer geduldeten Überziehung einmal pro Rechnungsabschluss berechnet. Die Kosten für geduldete Überziehung fallen jedoch nicht an, soweit die angefallenen Sollzinsen für geduldete Überziehungen diese Kosten übersteigen."

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein, ist der Ansicht, dass die Regelung unter Ziffer 8 Satz 1 der Bedingungen Verbraucher unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB benachteiligt, und nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung dieser Klausel in Anspruch.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof (Urteil, Az. XI ZR 9/15) hat entschieden, dass vorformulierte Bestimmungen über ein pauschales "Mindestentgelt" für geduldete Überziehungen (§ 505 BGB) zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher unwirksam sind.

Die Bestimmungen über das pauschale "Mindestentgelt" für eine geduldete Überziehung unterliegen als Allgemeine Geschäftsbedingungen der gerichtlichen Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB und halten dieser nicht stand, weil sie von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweichen und die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Die Klauseln sind nicht als sogenannte Preishauptrede einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB** entzogen. Vielmehr handelt es sich um Preisnebenabreden, die einer Inhaltskontrolle unterliegen. Denn in den Fällen, in denen das Mindestentgelt erhoben wird, wird mit diesem unabhängig von der Laufzeit des Darlehens ein Bearbeitungsaufwand der Bank auf den Kunden abgewälzt. Die angegriffenen Klauseln weichen damit von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Denn der Preis für eine geduldete Überziehung, bei der es sich um ein Verbraucherdarlehen handelt, ist dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB folgend ein Zins und damit allein eine laufzeitabhängige Vergütung der Kapitalüberlassung, in die der Aufwand für die Bearbeitung einzupreisen ist.

Die Klauseln benachteiligen die Kunden der Beklagten auch in unangemessener Weise, zumal sie gerade bei niedrigen Überziehungsbeträgen und kurzen Laufzeiten zu unverhältnismäßigen Belastungen führen. Denn bei einer geduldeten Überziehung von 10 € für einen Tag und dem hierfür in Rechnung zu stellenden Betrag von 6,90 € wäre ein Zinssatz von 25.185% p.a. zwischen den Parteien zu vereinbaren.

Gericht:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.10.2016 - XI ZR 9/15

Hinweis: In einer weiteren Entscheidung (Urteil, Az. XI ZR 387/15) verlangte eine andere Bank für jeden Monat, in welchem es auf dem Konto zu einer geduldeten Überziehung kam ein Entgelt von 2,95 €. Auch hier entschied der BGH zugunsten der Verbraucher.

Bundesgerichtshof, PM 188/16
Verbraucherzentrale Bundesverband
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