Der Sachverhalt
Die 25-jährige Tochter leidet an einer angeborenen und unheilbaren Stoffwechselkrankheit und ist mit einem Grad der Behinderung von 100 als Schwerbehinderte anerkannt. Sie kann nicht mehr sprechen, ist auf den Rollstuhl angewiesen und der höchsten Pflegestufe zugeordnet.
Nachdem die Polizeidirektion dem Antragsteller über Jahre wiederholt Sonderurlaub für die Begleitung bei Hospizaufenthalten gewährt hatte, lehnte sie dessen Bewilligung nun ab. Zur Begründung gab sie an: Der Umstand, dass dem Antragsteller seit 10 Jahren für die Begleitung seiner Tochter wiederholt Sonderurlaub gewährt worden sei, lasse - weil dessen Tochter noch am Leben sei - begründete Zweifel daran zu, dass eine begrenzte Lebensdauer von wenigen Monaten zu erwarten sei.
Dagegen hat sich der vorläufige Rechtsschutzantrag gerichtet, mit dem der Antragsteller die Bescheinigung des Chefarztes eines Klinikums vorgelegt hat, wonach das Gesamtkrankheitsbild als palliative Situation einzuschätzen sei, die Krankheit sich in einem sehr weit fortgeschrittenen Stadium befinde und die Lebenserwartung mit Sicherheit als sehr begrenzt anzusehen sei. Zu einer ähnlichen Einschätzung gelangt der behandelnde Internist in einer ebenfalls überreichten Bescheinigung.
Die Polizeidirektion ist dem mit dem Hinweis darauf entgegengetreten, dass nunmehr die allgemeine Personalknappheit und die verstärkt wahrnehmbaren Aufgabenverdichtungen in den Fokus der Entscheidung gerückt seien.
Die Entscheidung
Das Verwaltungsgericht Osnabrück (Beschluss, Az. 3 B 8/16) hat zur Begründung seiner stattgebenden Entscheidung ausgeführt: Auf Grund der ärztlichen Atteste stehe für das Gericht fest, dass die Voraussetzung für die Sonderurlaubsgewährung - dass das Kind nach ärztlichem Zeugnis an einer Erkrankung leide, die eine begrenzte Lebensdauer von wenigen Monaten erwarten lasse - gegeben sei.
Die Sichtweise in dem angefochtenen Bescheid, dass aus der Gewährung von Sonderurlaub seit 10 Jahren unter gleichen Voraussetzungen ohne Versterben der Tochter des Antragstellers folge, dass keine begrenzte Lebensdauer von wenigen Monaten zu erwarten sei, sei unvertretbar, wenn nicht sogar zynisch.
Zu Ende gedacht würde diese Sichtweise bedeuten, dass ein mehr oder weniger glücklicher oder zufälliger Verlauf der Erkrankung in der Vergangenheit an die Stelle der ärztlichen Prognoseeinschätzung treten würde.
Gericht:
Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 31.05.2016 - 3 B 8/16
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