Kann ein Freier kurz vor Leistungserbringung sein Geld zurückverlangen? Das Landgericht vertritt die Auffassung, dass, wie Freiern üblicherweise bekannt, für das Versprechen sexueller Dienstleistungen vor dessen Erfüllung gegebenes Geld nicht zurückgefordert werden kann. Zu Recht?

Der Sachverhalt

Der angeklagte Freier kam mit der Geschädigten überein, dass diese an ihm Oralverkehr vornehmen solle. Dieser übergab ihr das hierfür vereinbarte Entgelt in Höhe von 20 €. Nachdem sich die beiden zur Durchführung des Oralverkehrs in eine öffentliche Toilette begeben hatten, überlegte der Angeklagte es sich aus unbekannten Gründen anders.

Der Freier verlangte die 20 € zurück. Die Frau weigerte sich und es kam zum Streit. Der Freier hat (im Ergebnis erfolglos) versucht, sich das Geld wieder zurück zu holen. Deswegen wurde er vom Landgericht Lüneburg wegen versuchten Raubes verurteilt. Kann für das Versprechen sexueller Dienstleistungen vor dessen Erfüllung gegebenes Geld zurückgefordert werden?

Hierzu führt der Bundesgerichtshof aus:

Entgegen der Auffassung des Landgerichts kommt grundsätzlich ein Anspruch des Angeklagten gegen die Geschädigte auf Rückzahlung des bereits vorab geleisteten Entgelts aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht, so der Bundesgerichtshof.

Denn der Angeklagte erbrachte mit der Zahlung des Entgelts eine rechtsgrundlose Leistung. Die zwischen den Beteiligten getroffene Vereinbarung über die Vornahme sexueller Leistungen gegen ein Entgelt ist wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig, § 138 Abs. 1 BGB (Palandt/Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 74. Aufl., Anh. zu § 138 (§ 1 ProstG) Rn. 2).

Aus § 1 ProstG ergibt sich nichts Gegenteiliges. Nach dieser Bestimmung erwirbt eine Prostituierte nur dann eine rechtswirksame Forderung, wenn die sexuellen Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen wurden. Sie ist somit eine Ausnahmevorschrift zu § 138 Abs. 1 BGB und bestimmt unter den dort normierten Voraussetzungen die Wirksamkeit des Anspruchs der Prostituierten auf das vereinbarte Entgelt trotz Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts (BGH, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 3 StR 467/10, NStZ 2011, 278).

Ein Ausschluss des Bereicherungsanspruchs gemäß § 814 BGB oder § 817 BGB setzt u.a. voraus, dass der Angeklagte als Leistender wusste, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war (Erman/Buck-Heeb, BGB, 14. Aufl., § 814 Rn. 7) bzw. vorsätzlich gesetz- oder sittenwidrig handelte oder sich der Einsicht in die Gesetz- oder Sittenwidrigkeit leichtfertig verschloss (Palandt/Sprau aaO, § 817 Rn. 17).

Gericht:
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.07.2015 - 3 StR 104/15

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