Eine Lehrerin veröffentlichte ein Buch, indem sie eine Schülerin als unreife "Möchtegernüberspringerin" und "Pseudo-Hochbegabte" mit mangelhaften Schreib- und Rechenfähigkeiten beschrieb. Da sie auch den vollen Namen der Schülerin nannte, klagten das Mädchen und deren Mutter.

Der Sachverhalt

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, sollte ein als hochbegabt eingestuftes Mädchen vorzeitig in die dritte Klasse wechseln. Die Lehrerin dieser Klasse war allerdings dagegen und versuchte, sie ohne Einverständnis der Schulleitung wieder in die zweite Klasse zurück zu versetzen. Die Grundschülerin, deren Mutter und die Lehrerin stritten sich daraufhin über mehrere Monate.

Vier Jahre später veröffentlichte die Lehrerin ein Buch, indem sie den Vorfall schilderte. Sie beschrieb das Mädchen als unreife "Möchtegernüberspringerin" und "Pseudo-Hochbegabte" mit mangelhaften Schreib- und Rechenfähigkeiten. Da sie auch den vollen Namen der Schülerin nannte, klagten das Mädchen und deren Mutter.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. VI ZR 175/14)

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil (Az. VI ZR 175/14) festgestellt, dass die Klägerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt wird und Unterlassung verlangen kann. Die Lehrerin habe das Persönlichkeitsrecht der Schülerin verletzt, da die veröffentlichte Identität die kindgemäße Entwicklung störe.

Aus dem Urteil: [...] Kinder bedürfen eines besonderen Schutzes, weil sie sich erst zu eigenverantwortlichen Personen entwickeln müssen. Ihre Persönlichkeitsentfaltung kann dadurch, dass persönliche Angelegenheiten zum Gegenstand öffentlicher Erörterung gemacht werden, wesentlich empfindlicher gestört werden als die von Erwachsenen (vgl. Senatsurteile vom 5. November 2013 - VI ZR 304/12, BGHZ 198, 346, Rn. 17; vom 29. April 2014 - VI ZR 137/13, AfP 2014, 325 Rn. 9; BVerfGE 101, 361, 385; 119, 1, 24; 120, 180, 199). Das Recht jedes Kindes auf ungehinderte Entwicklung zur Persönlichkeit - auf "Person werden" - umfasst dabei sowohl die Privatsphäre als auch die kindgemäße Entwicklung und Entfaltung in der Öffentlichkeit (vgl. BVerfG, NJW 2000, 2191, 2192). Der konkrete Umfang des Rechts des Kindes auf ungestörte kindliche Entwicklung ist vom Schutzzweck her unter Berücksichtigung der Entwicklungsphasen des Kindes zu bestimmen (BVerfG, AfP 2003, 537) [...]

Die Darstellung der Klägerin ist geeignet, ihre Entwicklung nachhaltig zu behindern. Die Klägerin musste befürchten, dass die mit konkreten Einzelheiten belegte Darstellung ihrer Person als sozial und emotional unreife "Möchtegernüberspringerin" Personen in ihrem nahen Umfeld bekannt wird und von diesen als Grundlage zur Beurteilung ihrer Person genommen wird. Sie musste darüber hinaus gewärtigen, das Ziel von Anfeindungen oder Hänseleien etwa von Mitschülern - zu werden. Bereits diese berechtigten Befürchtungen der Klägerin genügen, um eine Beeinträchtigung ihres Rechts auf ungestörte kindgemäße Entwicklung zu bejahen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es nicht darauf an, ob die Darstellung der Klägerin tatsächlich von ihrem Umfeld zur Kenntnis genommen worden ist. Denn der Feststellung konkreter Beeinträchtigungen für die Persönlichkeitsentfaltung des Minderjährigen oder zu einer Gefährdung seines Wohls bedarf es für die Annahme einer Beeinträchtigung des Rechts auf kindgemäße Entwicklung nicht (vgl. BVerfGK 8, 173, 176; BVerfG, AfP 2003, 537).

Gericht:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.09.2015 - VI ZR 175/14

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