Der Sachverhalt
Der Beschuldigte, bei dem es sich um ein Gründungsmitglied eines gemeinnützigen Kinder- und Jugendvereins handelt, ist dringend verdächtig, in den Jahren 2014 und 2015 im Rahmen seiner Betreuungstätigkeit Kinder den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern erfüllt zu haben.
Er soll in insgesamt sechzehn Fällen mehrere männliche Kinder im Alter von 10 bis 13 Jahren - teils erfolgreich - aufgefordert haben, sich vor ihm zu entblößen. Einige der Kinder soll er gegen ihren Willen im Genitalbereich berührt haben. Darüber hinaus soll er zwei Kindern Videos vorgeführt haben, in denen vermutlich 15- bis 16-jährige Personen bei sexuellen Handlungen gezeigt werden.
Der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern sieht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Die Verbreitung jugendpornografischer Schriften kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden. Die Staatsanwaltschaft ist gehalten, auf die Unschuldsvermutung hinzuweisen.
Quelle: Staatsanwaltschaft SchwerinRechtsindex - Recht & Urteile
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