Aufgrund eines Raubüberfalls fahndete die Polizei auf dem Seeparkgelände in Freiburg nach dem Täter. Ein 14-Jähriger und seine Freunde sahen die Polizei und rannten davon. Aufgrund dieses Verhaltens ließ die Polizei den Diensthund von der Leine, der sich auf den 14-Jährigen stürzte und ihm zahlreiche Bissverletzungen zufügte.

Der Sachverhalt

Die Polizei fahndete im November 2012 gegen 23 Uhr auf dem Seeparkgelände in Freiburg nach dem Täter eines kurz zuvor begangenen Raubüberfalls. Der Kläger und einige andere Jugendliche rannten davon, als sie die Polizeifahrzeuge sahen, um einer polizeilichen Kontrolle zu entgehen.

Aufgrund dieses verdächtigen Verhaltens entschloss sich die Polizei zur Festnahme der Flüchtenden unter Einsatz eines Diensthundes. Der von der Leine gelassene Diensthund stürzte sich auf den Kläger und fügte ihm zahlreiche Bissverletzungen an beiden Unterarmen, am rechten Oberarm, am Rücken und an den Beinen zu. Nach der Festnahme stellte sich heraus, dass der Kläger mit dem vorausgegangenen Raub nichts zu tun hatte. Der Kläger konnte aufgrund der Verletzungen mehrere Tage seine Hände nicht benutzen, mehrere Wochen war eine Wundversorgung erforderlich.

Der Kläger - vertreten durch seine Eltern - forderte in einem Prozess gegen das Land Baden-Württemberg Schmerzensgeld und Schadensersatz. Er ist der Ansicht, dass der Einsatz des Polizeihundes rechtswidrig gewesen sei. Bereits das Landgericht Freiburg hatte dem Kläger Schadensersatz und Schmerzensgeld zugesprochen, war aber nicht von einer Amtspflichtverletzung des Diensthundeführers ausgegangen und hatte auch ein Mitverschulden des zum Zeitpunkt des Vorfalls alkoholisierten Klägers angenommen.

Das Urteil Oberlandesgerichts Karlsruhe

Mit Urteil (Az. 9 U 23/14) hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg im Ergebnis die landgerichtliche Entscheidung bestätigt. Anders als das Landgericht ging der Senat jedoch von einer zumindest fahrlässigen Amtspflichtverletzung des Hundeführers der Polizei aus.

Zwar seien die Polizeibeamten damals berechtigt gewesen, den Jugendlichen vorläufig festzunehmen, denn zunächst habe der Verdacht einer Straftat gegen den Jugendlichen bestanden. Jedoch habe der Hundeeinsatz nicht den gesetzlichen Voraussetzungen der Anwendung des sogenannten unmittelbaren Zwangs entsprochen. Für die Vielzahl der Bissverletzungen, die der Kläger erlitten habe, gebe es keinen nachvollziehbaren Grund.

Ausmaß der Bissverletzungen sei unverhältnismäßig

Das Ausmaß der Verletzungen sei unverhältnismäßig. Der Hundeführer sei verpflichtet gewesen dafür zu sorgen, dass es - jedenfalls - bei einem einzelnen, der Festnahme dienenden Biss bleibt. Der polizeiliche Hundeführer müsse den Hund auch in einer Festnahmesituation so beherrschen und kontrollieren, dass ein willkürliches Beißen des Hundes ausgeschlossen sei.

Fahrlässige Amtspflichtverletzung des Polizeibeamten

Es liege eine zumindest fahrlässige Amtspflichtverletzung des Polizeibeamten vor, für welche das Land Baden-Württemberg als Dienstherr einzustehen habe. Da das Land Baden-Württemberg aus diesem Grund zur Zahlung von 2.500 EUR Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichtet sei, komme es auf weitere Fragen zur Rechtmäßigkeit des Hundeeinsatzes nicht an.

Gericht:
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 18.06.2015 - 9 U 23/14

OLG Karlsruhe
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