Ein Unternehmen darf nicht eine "Gebühr" bis zu 50 Euro verlangen, wenn Kunden eine geschuldete Zahlung nicht leisten oder rückgängig machen. Das hat das Landgericht Leipzig nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden.

Der Sachverhalt

Das Unternehmen Unister betreibt unter anderem das Reiseportal fluege.de. Der vzbv hatte die Gebühr als überzogen und intransparent kritisiert. Unister verlangte in den Geschäftsbedingungen bis zu 50 Euro von Kunden, die unberechtigt eine Zahlung zurückhalten oder rückgängig machen.

Aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen:

„Sollte es zu einem unberechtigten Zurückhalten bzw einer unberechtigten Rückgängigmachung einer Zahlung (Lastschriftrückgabe / Rückgabe einer Kreditkartenzahlung / etc.) durch Sie kommen, so erhebt Unister hierfür für jeden Fall eine Gebühr in Höhe von bis zu 50,00 €. Es ist dem Nutzer aber unbenommen, nachzuweisen, dass ein wesentlich niedrigerer oder kein Schaden entstanden ist. Die Gebühr wird nur beansprucht, wenn den Nutzer ein Verschulden an der unberechtigten Zahlungsverweigerung trittt."

Die Gebühr sollte also fällig werden, wenn beispielsweise der Einzug vom Konto scheitert, weil der Kunde nicht für eine ausreichende Deckung gesorgt hat oder wenn die angegebene Kontonummer nicht stimmt.

Gebühr steht in keinem Verhältnis zum Aufwand

„50 Euro stehen in keinem Verhältnis zum Aufwand, den das Unternehmen etwa durch einen fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug hat“, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. “Außerdem ist nicht erkennbar, welche Kosten im Detail durch die Gebühr abgedeckt werden sollen.“ Die Klausel hätte es dem Unternehmen erlaubt, die Gebühr innerhalb des Limits beliebig festzusetzen.

Die Entscheidung

Die streitgegenständliche Klausel verstößt sowohl gegen § 309 Nr. 5 a BGB als auch § 307 BGB. Danach sind in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klauseln über die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz unwirksam, wenn die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt.

Vorliegend kann die Beklagte auch nicht damit gehört werden, sie mache keinen pauschalierten Schadensersatz geltend, sondern allein die Kosten, die ihr von Zahlungsdienstleistern oder Banken für den Fall des unberechtigten Zurückhalten einer Zahlung oder der Rückgabe einer Kreditkartenzahlung in Rechnung gestellt würden. Denn die Klausel sieht nach ihrem Wortlaut gerade nicht die nun behauptete Weiterreichung von der Beklagten hierdurch entstehenden Kosten, sondern vielmehr ausdrücklich die Geltendmachung einer pauschal mit „bis zu 50,00 €“ bezifferten, „Gebühr“ vor. Sie enthält auch keinerlei Hinweis darauf, wonach sich die Höhe der jeweils geltend gemachten Gebühr im Einzelnen richtet.

Es ist deshalb (bei gebotener kundenfeindlichster Auslegung) davon auszugehen, dass die Beklagte mit dieser Klausel einen pauschalierten Schadensersatz verlangt.

Gericht:
Landgericht Leipzig, Urteil vom 30.04.2015 - 08 O 2084/14

Quelle: vzbv
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