Das OLG Frankfurt am Main eine Beschwerde des Angeklagten im Fall "Tugce" gegen die Fortdauer seiner Untersuchungshaft verworfen. Das Gericht sieht eine Fluchtgefahr im Wesentlichen darin begründet, dass der Angeklagte wegen der ihm vorgeworfenen Tat massiv bedroht wird und er sich ins Ausland absetzen könnte.

Der 18-jährige serbische Staatsangehörige M. ist angeklagt, am 15.11.2014 vor einem Schnellrestaurant in Offenbach die 22-jährige Tugce A. geschlagen zu haben, wodurch diese stürzte, sich erheblich verletzte und später verstarb. Der Fall war bundesweit auf großes Interesse der Medien gestoßen, weil Tugce A. sich gegen den Angeklagten gewandt haben soll, um andere vor ihm zu schützen.

Der Angeklagte wurde am Tag nach der Tat verhaftet und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. Gegen die Fortdauer der Untersuchungshaft hat der Angeklagte bereits Ende März Haftbeschwerde eingelegt. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

Haftgrund: Fluchtgefahr

In dem Beschluss vom 3.6.2015 bejaht auch das OLG das Fortbestehen des dringenden Tatverdachts gegen den Angeklagten wegen des Vorwurfs der Köperverletzung mit Todesfolge und sieht den Haftgrund der Fluchtgefahr für gegeben an. Die Fluchtgefahr sieht das OLG im Wesentlichen darin begründet, dass der Angeklagte wegen der ihm vorgeworfenen Tat in Deutschland massiv bedroht wird, ggf. auch aufgrund der umfangreichen und polarisierenden medialen Berichterstattung. Danach sei zu befürchten, dass er sich ins Ausland - insbesondere nach Serbien - absetzen könnte, wo er über verwandtschaftliche Beziehungen verfüge.

Gericht:
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 03.06.2015 - 1 Ws 53/15

OLG Frankfurt a. M.
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