Der Eintrag in einem Branchenverzeichnis, welches niemand nutzt und im Google-Ranking sehr schlecht platziert ist, ist quasi wertlos. Bei einer jährlichen Zahlung von 910,00 € netto liegt ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vor, so das LG Wuppertal in seinem Beschluss.

Aus den Entscheidungsgründen des Landgerichts Wuppertal (9 S 40/14) 

Das Amtsgericht hat auf eine Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 BGB abgestellt. Dieser Auffassung schließt sich das Landgericht an. Hier liegt ein objektiv auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vor. Der Leistung der Beklagten in Form einer jährlichen Zahlung von 910,00 € netto steht als Gegenleistung ihr Eintrag in das Internet-Branchenverzeichnis "www.Branche100.eu" gegenüber.

Letztere Gegenleistung ist jedoch quasi wertlos, so das Landgericht. Eine Internet-Recherche hat ergeben, dass das Verzeichnis "www.Branche100.eu" nach Eingabe der Begriffe "Branchenbuch", "Branchenverzeichnis" oder "Gelbe Seiten" in die (marktführenden) Suchmaschinen Google, Bing und Ask auf den jeweils ersten fünf Suchtrefferseiten nicht erscheint.

Branchenbuch auf den ersten fünf Google-Seiten nicht auffindbar

Ein Internet-Nutzer, der ein Branchenverzeichnis googelt, stößt zwar auf die Internet-Portale "www.gelbeseiten.de", "www.cylex.de" oder "www.goyellow.de" und weitere, aber keineswegs aber auf das Angebot der Klägerin. Dabei wäre es für sie ein Leichtes, etwa durch Schaltung von Anzeigen in den genannten Suchmaschinen, eine entsprechende Nutzerzahl zu generieren.

Branchenverzeichnis, welches niemand nutzt, ist quasi wertlos

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin auf andere Weise Nutzer des Verzeichnisses generieren würde. Der Eintrag in einem Branchenverzeichnis, welches niemand nutzt, ist aber quasi wertlos. Dass die Klägerin selbst überhaupt kein Interesse an einer Nutzung ihres Branchenverzeichnisses hat, ergibt sich auch aus dem Schriftsatz, wonach "in die Suchmaschine kein Zähler integriert wurde" weswegen sie keine Angaben zu Nutzungszahlen machen könne.

Es ist daher von derart geringen Nutzerzahlen auszugehen, dass der Eintrag bei "www.Branche100.eu" quasi wertlos und die Vergütung von 910,00 € netto hierfür in jedem Fall unangemessen hoch ist.

Gericht:
Landgericht Wuppertal, Beschluss vom 05.06.2014 - 9 S 40/14

LG Wuppertal
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