Für einen beruflich genutzten PC mit Internetanschluss sind keine Rundfunkgebühren zu entrichten. Dies entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 29.04.2009 (Az.: 3 K 4387/08).

Der Kläger hatte der GEZ angezeigt, dass er beruflich einen Internetfähigen PC nutze; seine Ehefrau entrichte Rundfunkgebühren für einen privat genutzten Fernseher. Darauf meldete der SWR den Kläger zum 01.01.2007 mit einem „neuartigen Rundfunkgerät“ als Rundfunkteilnehmer an und setzte im März 2008 rückständige Rundfunkgebühren für den Zeitraum von Januar 2007 bis Dezember 2007 in Höhe von 71,35 € einschließlich Säumniszuschlägen fest. Hiergegen wandte der Kläger ein, er verwende den internetfähigen Rechner (mit Pentium II Prozessor und Windows 98) beruflich. Beim Empfang von Internetradio stürze dieser Rechner jedoch regelmäßig ab. Er sei deshalb technisch nicht in der Lage, Internetradio zu empfangen. Eine nicht zeitversetzte Hör- und Sichtbarmachung von Rundfunkdarbietungen - wie beim klassischen Rundfunk - sei zudem über das Internet technisch nicht möglich.
 
Die 3. Kammer führte aus:

Ein Rechner sei nicht per se ein Rundfunkempfänger, sondern ein multifunktionales Gerät, das jedenfalls im nicht privaten Bereich nach allgemeiner Lebenserfahrung anderen Zwecken diene als dem Rundfunkempfang. Deshalb träfe die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächliche Nutzung eines Internetfähigen PC zum Rundfunkempfang die Sendeanstalt. Dies sei von deren Seite aus nicht geschehen, sie stelle sich auf den Standpunkt, es reiche allein die Nutzungsmöglichkeit für den Empfang. Da derartige multifunktionale Geräte vielfältigen Zwecken dienten, könne aus dem bloßen Besitz nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht mehr automatisch auf das Bereithalten zum Rundfunkempfang geschlossen werden. Dies belege auch die ARD/ZDF-Online-Studie. Das Gericht stellte außerdem fest, dass es eine unzulässige Besitzabgabe darstellen würde, wenn Eigentümer und Besitzer in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit nur aufgrund des Besitzes solcher Geräte mit einer Rundfunkgebühr belastet werden.

Zudem seien beruflich genutzte PCs nach § 5 Abs. 3 des Rundfunkgebühren-staatsvertrages als Zweitgerät gebührenbefreit, wenn dort bereits ein privat ge-nutztes Empfangsgerät vorhanden sei. Die vom SWR vorgenommene Ein-schränkung dahingehend, dass "andere Rundfunkempfangsgeräte" nur gewerblich genutzte Geräte sein könnten, sei angesichts des klaren Wortlauts der Vorschrift nicht möglich. Nach dieser Interpretation wäre für den ersten gewerblich genutzten PC eine Rundfunkgebühr zu entrichten, erst der zweite gewerblich genutzte PC wäre als Zweitgerät gebührenbefreit. Somit würde jeder von der GEZ in Anspruch genommene Gewerbetreibende zumindest für ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät Gebühren entrichten müssen. Diese Interpretation überschreite die Auslegungsregeln, die ihre Grenzen im Wortlaut der Vorschrift hätten und begründe - am Gesetzgeber vorbei - einen neuen Gebührentatbestand, der im Gesetz nicht vorgesehen sei.

Das Gericht hat die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Bad.-Württ. zugelassen.
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