Kosten, die durch eine von Polizeibeamten begleitete Anreise zur Vorsprache eines Ausländers bei ausländischen Botschaften zur Vorbereitung einer Abschiebung entstehen, können von dem Ausländer grundsätzlich nur verlangt werden, wenn er zuvor erfolglos zu einer freiwilligen Vorsprache aufgefordert worden ist.
Der Sachverhalt
Der Kläger, ein ghanaischer Staatsangehöriger, stellte 2004 einen Asylantrag mit der Behauptung, er stamme aus dem Sudan. Nach Ablehnung dieses Antrages versuchte die Ausländerbehörde, den Herkunftsstaat des Klägers zu ermitteln, um zur Vorbereitung seiner Abschiebung Ausweispapiere beschaffen zu können.
Zu diesem Zweck wurde er durch Polizeibeamte zu mehreren afrikanischen Botschaften begleitet, u.a. im Oktober 2006 zu der Botschaft der Republik Sudan in Berlin. Im März 2012 forderte die Ausländerbehörde den Kläger zur Zahlung der Kosten u.a. für diese Maßnahme i.H.v. etwa 3 000 € auf, die hauptsächlich durch die polizeiliche Begleitung bei der Anreise entstanden sind. Das Verwaltungsgericht hob diesen Bescheid auf, weil es die Forderung für verjährt hielt.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die Klage gegen die Kostenforderung abgewiesen; die Forderung sei materiell rechtmäßig und auch nicht verjährt.
Die Entscheidung
Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs abgeändert. Zwar muss ein Ausländer die Kosten, die durch seine Abschiebung entstehen, nach § 66 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - selbst tragen. Davon werden auch Kosten für vorbereitende Maßnahmen wie die Vorsprache bei einer Botschaft zur Klärung der Identität und Beschaffung von Papieren erfasst. Ein Anspruch gegen den Ausländer auf Kostenerstattung besteht aber nicht, wenn die zugrunde liegende Maßnahme rechtswidrig war und in seine Rechte eingegriffen hat.
Auch wenn der Ausländer die Anordnung der Kosten verursachenden Maßnahme - hier der polizeilich begleiteten Botschaftsvorsprache - nicht gesondert mit Rechtsmitteln angegriffen hat, ist den Gerichten eine Prüfung jedenfalls dann nicht verwehrt, wenn die Anordnung noch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist durchgeführt worden ist und sich damit erledigt hat.
Im vorliegenden Fall hatte die Behörde eine Begleitung durch Polizeibeamte schon für die Anreise zur Vorsprache bei der Botschaft angeordnet, weil sie davon ausgegangen war, der Kläger werde einer entsprechenden Anordnung nicht freiwillig Folge leisten. Der betroffene Ausländer war jedoch zuvor nicht aufgefordert worden, ohne polizeiliche Begleitung nach Berlin zu reisen und bei der sudanesischen Botschaft zu erscheinen. Deshalb war die Anordnung rechtswidrig, so dass die angefallenen Kosten vom Kläger nicht gefordert werden können. Die erst im März 2012 durch Bescheid festgesetzte Kostenforderung war allerdings nicht verjährt, da für Abschiebungskosten keine Festsetzungsverjährung gilt, sondern als spezialgesetzliche Regelung nur die sechsjährige Zahlungsverjährung nach § 70 AufenthG.
Gericht:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 08.05.2014 - BVerwG 1 C 3.13
Rechtsindex - Recht & Urteile
Ähnliche Urteile:
Das Oberlandesgericht Oldenburg musste über die Aufhebung der Ehe einer 16-Jährigen entscheiden. Das Gericht hat wegen besonderer Härte von der Aufhebung abgesehen, weil die 16-Jährige ohne die eheliche Verbindung kein Aufenthaltsrecht mehr gehabt hätte. Urteil lesen
Die Ehefrau eines türkischen Arbeitnehmers hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz (§ 9 Abs. 2 und § 28 Abs. 2 AufenthG), da sie die hierfür erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache und die Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung nicht nachgewiesen hat. Urteil lesen