Nach Urteil des OLG Zweibrücken (Az. 4 U 66/13) handelt es sich bei dem Vertrag zwischen dem französischen Unternehmen und dem TÜV-Rheinland weder um einen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, noch habe für den TÜV-Rheinland eine "Garantenpflicht" gegenüber der Klägerin bestanden.

Der Sachverhalt

Im verhandelten Fall Oberlandesgerichts Zweibrücken (Az. 4 U 66/13) verlangt die Klägerin noch Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 € (ursprünglich waren 100.000 € eingeklagt), weil ihr Silikonkissen eines französischen Unternehmens (der Firma PIP) implantiert worden waren, deren Silikon nicht für medizinische Zwecke zugelassen war.

Nach Bekanntwerden dieses Umstands ließ die Klägerin sich die Implantate wieder entfernen. Der TÜV-Rheinland hatte bei dem französischen Unternehmen die Produktionsprozesse geprüft als Voraussetzung für das Führen eines europäischen "CE"-Prüfsiegels.

Das OLG Zweibrücken hat nun die Berufung der Klägerin, deren Klage in der 1. Instanz durch das Landgericht Frankenthal (Pfalz) abgewiesen worden war, wie bereits in der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2013 angekündigt, zurückgewiesen und das Urteil der 1. Instanz voll bestätigt.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken (Az. 4 U 66/13)

In der Berufungsbegründung führt der Senat aus, weder handele es sich bei dem Vertrag zwischen dem französischen Unternehmen und dem TÜV-Rheinland um einen sogenannten Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, in den die Klägerin habe einbezogen werden können, noch habe für den TÜV-Rheinland eine „Garantenpflicht“ gegenüber der Klägerin bei der Ausübung seiner Tätigkeit bestanden.

Aus dem Urteil [...] Der privatrechtliche Dienstleistungs- oder Gutachtervertrag zwischen der Beklagten und der Fa. PIP entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten der Klägerin.

Bei einem Vertrag mit drittschützender Wirkung steht die geschuldete Hauptleistung allein dem Vertragsgläubiger zu, der Dritte ist jedoch in der Weise in die den Schuldner treffenden vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten, aber auch Hauptleistungspflichten einbezogen, dass er bei deren Verletzung aus eigenem Recht vertragliche Schadensersatzansprüche geltend machen kann. [...]

TÜV habe Prüfpflichten nicht verletzt

Seine vertraglichen und durch das Europarecht vorgegebenen Prüfpflichten habe der TÜV-Rheinland nicht verletzt. Sinn und Zweck der vom TÜV-Rheinland bei der französischen Herstellerfirma durchgeführten Zertifizierung sei es gewesen, dieser Firma den Nachweis gegenüber den zuständigen Behörden zu ermöglichen, dass die Brustimplantate entsprechend den europarechtlichen Vorgaben innerhalb der Europäischen Union verkauft werden dürften. Dafür habe der TÜV-Rheinland das von der Herstellerfirma eingerichtete Qualitätssicherungssystem zu überprüfen gehabt, nicht jedoch die Beschaffenheit und Qualität der hergestellten Produkte selbst, also insbesondere auch nicht, ob die Herstellerfirma das für die Produktion der Brustimplantate zugelassene Silikon benutzte.

TÜV müsse nicht die Beschaffenheit und Qualität der hergestellten Produkte überprüfen

Für diese Prüfung seien allein die französischen staatlichen Behörden zuständig gewesen. Nach der deutschen höchstrichterlichen Rechtsprechung begründe das Führen des „CE“-Prüfzeichens noch nicht einmal eine Garantiehaftung des Herstellers selbst für Mängel eines von ihm hergestellten Produktes. Dies müsse erst recht für einen am Produktionsprozess überhaupt nicht Beteiligten Dritten wie den TÜV-Rheinland gelten. Ein irgendwie geartetes Verschulden des TÜV-Rheinland sei ebenfalls nicht zu erkennen.

Revision zum BGH zugelassen

Gleichwohl hat der Senat im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache, vor allem wegen der Vielzahl der auch bei anderen Gerichten in Deutschland anhängigen gleichgelagerten Verfahren, die Revision zum BGH in Karlsruhe zuzulassen.

Gericht:
Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 30.01.2014 - 4 U 66/13

OLG Zweibrücken
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