Bei einem Dolmetscher, der von einer Weltsprache wie dem Französischen ins Deutsche und umgekehrt zu übersetzen habe, sei zu erwarten, dass er gebräuchliche juristische Begriffe beherrsche und sich diese nicht erst im Zuge seiner Heranziehung aneignen müsse.

Der Sachverhalt

In vorliegender Entscheidung des SG Karlsruhe (Az. S 1 KO 3885/13)  nahm der Antragsteller, ein öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Dolmetscher u.a. für die französische Sprache, als Verhandlungsdolmetscher an einem Erörterungstermin des Sozialgerichts Karlsruhe teil. In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit war der Eintritt einer Sperrzeit umstritten.

Seinen Antrag auf Vergütung auch eines Zeitaufwands von 1,5 Stunden Vorbereitungszeit, den er benötigt habe, um sich im Internet und in Nachschlagewerken das für den Rechtsstreit erforderliche spezifische Vokabular zu erschließen, lehnte die Kostenbeamtin ab.

Die Entscheidung

Der Antrag auf richterliche Festsetzung führte zu keinem abweichenden Ergebnis: Die geltend gemachte Vorbereitungszeit sei nicht i.S.d. JVEG "erforderlich" gewesen.

Denn wie in Bezug auf die Fachkenntnisse eines gerichtlichen Sachverständigen auf seinem Fachgebiet, sei auch bei einem Dolmetscher, der von einer Weltsprache wie dem Französischen ins Deutsche und umgekehrt zu übersetzen habe, zu erwarten, dass er gebräuchliche juristische Begriffe beherrsche und sich diese nicht erst im Zuge seiner Heranziehung aneignen müsse.

Anders sei allenfalls zu entscheiden, wenn eine richtige Übersetzung dem erfahrenen, durchschnittlichen Dolmetscher, der beide Sprachen professionell beherrsche, ohne Kenntnis der Fachterminologie objektiv nicht mehr möglich sei.

Gericht:
Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom vom 11.11.2013 - S 1 KO 3885/13

SG Karlsruhe
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