Mit dem "Gesetz zur Verbesserung der Chancengleichheit durch Abschaffung und Kompensation der Studienbeiträge" erhalten künftig wieder alle Studierenden in Niedersachsen einen beitragsfreien Zugang zu einem Hochschulstudium. Mehr junge Menschen als bislang werden danach unabhängig vom Bildungshintergrund und den finanziellen Möglichkeiten ihrer Eltern studieren können.
Das Land ersetzt die Einnahmen, die den Hochschulen wegen der Abschaffung der Studiengebühren entfallen, dauerhaft und in voller Höhe aus dem Landeshaushalt. Deshalb werden gesetzlich sogenannte Studienqualitätsmittel eingeführt. Diese Studienqualitätsmittel werden dynamisch an die Entwicklung der Studierendenzahlen angepasst. Mit steigenden Studierendenzahlen hat eine Hochschule mehr Geld zur Verfügung, mit sinkenden Studierendenzahlen weniger Geld. Diese Mittel dürfen nur eingesetzt werden, um die Qualität der Lehre und der Studienbedingungen zu sichern und zu verbessern. Die Studierenden können zudem mitbestimmen, wie die Mittel verwendet werden.
Zeitgleich mit der Abschaffung der Studienbeiträge verbessert Niedersachsen auch die Bedingungen für Langzeitstudierende. Überschreiten Studierende die Regelstudienzeit, müssen sie künftig erst nach sechs Semestern und nicht wie bisher schon nach vier Semestern Langzeitstudiengebühren bezahlen. Mit der Neuregelung müssen Langzeitstudierende zudem pro Semester nur noch 500 Euro entrichten. Neu ist ebenfalls, dass künftig auch hochschulbezogene Gremientätigkeiten und die Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte bei der Frage berücksichtigt werden, ab wann Langzeitstudiengebühren zu zahlen sind.
Quelle: Nds. Ministerium für Wissenschaft und Kultur
Ähnliche Urteile:
Studiengebühren führen zu keinem Härtefreibetrag bei der Einkommensberechnung, der zu höheren Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) führen würde. Urteil lesen
Zweitstudium - Der Ausschluß einer Gebührenbefreiung für ein Zweitstudium während der Kindererziehung ist nichtig. Das Studienbeitrags- und Hochschulenabgabegesetz sieht eine umfassende Befreiung wegen der Pflege und Erziehung minderjähriger Kinder vor. Das gilt genauso für ein Zweitstudium. Urteil lesen