Nach Urteil des LG Bremen liegt keine Diskriminierung vor, wenn ein Fitnessstudiobetreiber eine Kundin auffordert, ihr Kopftuch abzunehmen, wenn die Aufforderung keinen religiösen Hintergrund hat, sondern der Verhinderung einer konkreten Gefahr als Teilnehmerin des Fitnessstudios dient.

Der Sachverhalt zum Urteil

Die Beklagte betreibt ein Fitnessstudio für Frauen nebst Rollen- und Massagestudio. In ihren Geschäfts- und Benutzungsbedingungen weist sie als Betreiberin darauf hin, dass das Tragen von Kopfbedeckungen und Schmuck im Fitnessstudio nicht gestattet ist. Die Klägerin schloss im April 2010 einen Nutzungsvertrag mit der Beklagten.

Die Parteien gerieten miteinander in Streit, da die Klägerin aus religiösen Gründen in dem Fitnessstudio ein Kopftuch tragen wollte. Da die Klägerin der Aufforderung der Beklagten, im Sportstudio das Kopftuch abzulegen, nicht nachkam, kündigte die Beklagte den Nutzungsvertrag zum 31.05.2010. Die Klägerin fühlte sich durch diese Kündigung diskriminiert und klagte vor dem Amtsgericht Bremen-Blumenthal auf Schadenersatz wegen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz; unter anderem verlangte sie ein angemessenen Schmerzensgeld in der Größenordnung von 2.500,00 €.

Das Amtsgericht Bremen-Blumenthal hat in der Sache eine umfangreiche Beweisaufnahme durchgeführt und die Klage mit Urteil vom 30.01.2012 abgewiesen (Az.: 42 C 1105/10). Gegen dieses Urteil wendete sich die Klägerin mit der Berufung vor dem Landgericht Bremen und verfolgte die erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche weiter.

Die Entscheidung

Die Berufung der Klägerin wurde mit Urteil vom 21.06.2013 zurückgewiesen. Im Ergebnis ist im vorliegenden Einzelfall eine zum Schadenersatz verpflichtende Diskriminierung nicht festzustellen, da die Aufforderung der Beklagten, das Kopftuch im Fitnessstudio abzunehmen, keinen religiösen Hintergrund hat, sondern der Verhinderung einer konkreten Gefahr für die Klägerin als Teilnehmerin des Fitnessstudios diente.

Das Landgericht ist in der Sache den Argumenten des Betreibers des Fitnessstudios gefolgt, wonach die Fitnessgeräte, die mit sogenannten Rollen ausgestattet sind, nur dann genutzt werden dürfen, wenn weder die Gefahr besteht, dass Kopfbedeckungen noch nicht hochgesteckte Haare in die Rollen der Geräte geraten können.

Gericht:
Landgericht Bremen, Urteil vom 21.06.2013 - 4 S 89/12

LG Bremen, PM 42/2013
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