Nach einer Samenspende begehrte der Kläger im Wege des Schadensersatzes die Freistellung von Unterhaltsverpflichtungen. Sein Samen wäre einfach zur künstlichen Befruchtung der Kindesmutter verwandt worden. Die Klage wurde mit Urteil abgewiesen.

Der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die Schadensersatzklage im sog. "Samenraub-Prozess" unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Dortmund abgewiesen.

Der Sachverhalt

Der 41 Jahre alte Kläger hat von den beklagten Ärzten, die als Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe in Dortmund ein Kinderwunschzentrum betreiben, im Wege des Schadensersatzes die Freistellung von Unterhaltsverpflichtungen begehrt. Der Kläger ist Vater von im November 2007 geborenen Zwilligen, die die Kindesmutter nach einer in der Praxis der Beklagten durchgeführten künstlichen Befruchtung geboren hat.

Sein Schadensersatzbegehren hat der Kläger damit begründet, er habe den Beklagten im Januar 2004 nur deswegen eine Spermaprobe für eine vereinbarte Lagerzeit überlassen, damit diese im Falle einer Erkrankung zur Verfügung stehe. Ohne seine Zustimmung sei die Probe über den anfangs vereinbarten Zeitraum hinaus aufbewahrt und dann zur künstlichen Befruchtung der Kindesmutter verwandt worden.

Das Landgericht hatte die Beklagten wegen Verletzung vertraglicher Pflichten zum Schadensersatz verurteilt und es auch unter Berücksichtigung vorgelegter schriftlicher Erklärungen als nicht bewiesen angesehen, dass der Kläger im Jahre 2007 der Zeugung eines Kindes mit seinem Sperma zugestimmt hatte.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm

Der 22. Zivilsenat hat demgegenüber nach Auswertung der Urkunden, des Gutachtens einer Schriftsachverständigen, ihrer Anhörung sowie nach Auswertung der Akten den Nachweis eines Einverständnisses des Klägers als geführt angesehen und sein Schadensersatzbegehren aus diesem Grunde abgewiesen.

Einverständniserklärung wurde nicht gefälscht

Die für sein Einverständnis mit der künstlichen Befruchtung maßgeblichen Dokumente habe der Kläger selbst unterzeichnet, insoweit seien seine Unterschriften nicht, wie er vorgetragen habe, gefälscht worden. Nach dem Schriftsachverständigengutachten spreche eine "sehr hohe Wahrscheinlichkeit", die die Sachverständige mit 99 % bemessen habe, dafür, dass der Kläger der Urheber der fraglichen Unterschriften sei.

Kläger habe sich widersprüchlich verhalten

Nach der diesbezüglichen Anhörung der Sachverständigen sei der Senat von der Echtheit der Unterschriften überzeugt. Gegen die Richtigkeit der Fälschungsbehauptung des Klägers spreche zudem, dass auch sein weiterer Prozessvortrag in sich widersprüchlich und daher unglaubhaft sei.

Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 04.02.2013 - I-22 U 108-12

OLG Hamm, PM vom 04.02.2013
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