Der vzbv hat geprüft, wie Geldinstitute die neue Rechtsprechung zum Pfändungsschutzkonto umsetzen. 31 von 46 Geldinstitute zahlen ihren Kunden unzulässige Kontogebühren zurück. Teilweise reagieren die Geldinstitute aber erst dann, wenn die Kunden einen entsprechenden Antrag stellen.

Viele Kunden von Banken und Sparkassen mussten bei der Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) Kontogebühren zahlen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte im November 2012 nach Klage des vzbv entschieden, dass Klauseln, die ein zusätzliches Entgelt für das Führen eines P-Kontos vorsehen, unwirksam sind.

Nach Ansicht der Richter sei ein Kreditinstitut zur Führung eines P-Kontos gesetzlich verpflichtet und dürfe sich das nicht zusätzlich vergüten lassen. 31 Geldinstitute wollen der Rechtsprechung folgen und zu viel gezahlte Entgelte erstatten oder haben das bereits. Zehn Institute lehnten bislang eine Erklärung ab. Fünf meldeten sich gar nicht auf die Anfrage.

Ablehnung bei zehn Instituten

Insgesamt 46 Banken und Sparkassen hatte der vzbv im Dezember aufgefordert, allen Kunden die zu Unrecht eingenommenen Entgelte unverzüglich zu erstatten. Acht Kreditinstitute teilten mit, sie hätten die Entgelte bereits erstattet. Weitere 23 Geldinstitute gaben an, die Gebühren noch erstatten zu wollen oder die Rückzahlung zumindest zu prüfen – teilweise erst dann, wenn die Kunden einen entsprechenden Antrag stellen.

Zehn Institute lehnten es ab, gegenüber dem vzbv zu bestätigen, dass die beanstandeten Entgelte den Verbrauchern zurückgezahlt werden. Weitere fünf Banken äußerten sich überhaupt nicht zur Aufforderung des vzbv.

Kunden müssen Gelder zurückfordern

Verbraucher, die aufgrund unwirksamer Klauseln Zahlungen für die Umwandlung in ein P-Konto geleistet haben, sollten sich an ihre Bank wenden und das Geld zurückfordern. Einen Musterbrief halten die Verbraucherzentralen bereit. Lehnen Banken die Rückerstattung ab, sollten das die betroffenen Kunden den Verbraucherzentralen vor Ort melden. Sie können prüfen, ob sich die Kreditinstitute an die höchstrichterliche Rechtsprechung halten.

Wegen Regelungen zum Nachteil von Verbrauchern hat der vzbv seit Einführung des P-Kontos 2010 bereits über 70 Kreditinstitute abgemahnt. Immerhin 50 davon haben beanstandete Klauseln gestrichen oder teilweise abgeändert, in 17 Fällen erhob der vzbv Unterlassungsklage.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv)
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