Einem im Ruhestand befindlichen Richter wurde untersagt, bei seinem früheren Gericht als Rechtsanwalt aufzutreten. Es könne der Eindruck entstehen, die Richter des Gerichts würden ihm als Rechtsanwalt eine Sonderbehandlung zuteil werden lassen.

Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat den Eilantrag eines im Ruhestand befindlichen Richters gegen einen Bescheid, mit dem ihm untersagt wurde, bei seinem früheren Gericht vor Ablauf des 31.12.2014 als Rechtsanwalt aufzutreten, zurückgewiesen.

Antragsteller war Direktor des betreffenden Gerichts

Der Antragsteller war seit 1997 Richter und im letzten Jahr vor seinem Eintritt in den Ruhestand zum Ende des Jahres 2011 sogar Direktor des betreffenden Gerichts. Im Hinblick darauf hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass bei Prozessbeteiligten, denen die frühere Funktion des Antragstellers bekannt ist, der Eindruck entstehen kann, die Richter und sonstigen Mitarbeiter des Gerichts würden dem Antragsteller bei Angelegenheiten, die er als Rechtsanwalt vertritt, eine Sonderbehandlung zuteil werden lassen.

Bereits der Anschein einer solchen Gefahr beeinträchtige das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität und Unvoreingenommenheit der Justiz. Darauf, ob im Einzelfall ein derartiger Loyalitätskonflikt tatsächlich besteht, komme es nicht an. Maßgeblich sei, wie der Antragsteller von den Rechtssuchenden aufgrund seiner früheren Funktion wahrgenommen werde. Ihm bleibe es unbenommen, bei anderen Gerichten - auch der betreffenden Gerichtsbarkeit - als Rechtsanwalt aufzutreten. Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zu.

Gericht:
Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 16.07.2012 - 2 L 419/12

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