Schließt man einen Fitnessvertrag ab, in Kenntnis, dass man eigentlich an einer Gelenkserkrankung leidet, hat man kein außerordentliches Kündigungsrecht, so das Urteil des AG München. Schließlich sei die Erkrankung bei Vertragsschluss bekannt gewesen.

Der Sachverhalt

Ein Mann unterschrieb einen Vertrag mit einem Fitnessstudio mit einer Laufzeit von 24 Monaten. Kurz nachdem er unterschrieben hatte, wollte er diesen schon wieder kündigen. Als Grund gab er an, dass er an einer chronischen Erkrankung der Gelenke leide und trotz seiner Hoffnungen doch nicht trainieren könne.

Das Fitnessstudio akzeptierte die fristlose Kündigung nicht und verlangte über die Laufzeit gerechnet 1029 Euro. Bei Vertragsabschluss habe er bereits von seiner Erkrankung gewusst, argumentierte das Fitnessstudio. Der Fitnesskunde weigerte sich zu zahlen und das Fitnessstudio erhob Klage vor dem Amtsgericht München.

Die Entscheidung

Der zuständige Richter gab dem Fitnessstudio Recht. Der Kunde habe kein außerordentliches Kündigungsrecht gehabt. Voraussetzung dafür wäre, dass dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beidseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden könne.

Dies sei nach Abschluss eines Sportstudiovertrages zwar grundsätzlich der Fall, wenn der Kunde krankheitsbedingt die Einrichtungen des Studios nicht mehr benützen könne.

Anders liege es aber, da ausdrücklich auch die Interessen des Kündigungsgegners zu berücksichtigen seien, wenn die Umstände, die Anlass zur Kündigung bieten, bereits bei Vertragsschluss bekannt waren. In diesem Fall sei dem trainingsunfähig erkrankten Kunden die Vertragsfortsetzung zuzumuten.

Krankheit war bei Vertragsschluss bekannt

Dies habe hier vorgelegen. Dem Beklagten sei seine chronische Gelenkserkrankung bekannt gewesen. Dass ein Sonderkündigungsrecht vereinbart worden wäre, habe er nicht beweisen können. Er schulde daher die Beiträge bis zum Ende der Laufzeit des Vertrages.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 13.10.2011 - 213 C 22567/11

AG München, PM 22/12
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