Die in einem Fernsehinterview von einem Polizeisprecher im Mai 2010 geäußerte Kritik am Verhalten einer Kletteraktivistin ist keine unsachliche persönliche ehrverletzende Schmähkritik gewesen. Dies hat mit Urteil das Verwaltungsgericht Lüneburg entschieden.

Der Sachverhalt

Im NDR-Fernsehen wurde ein Beitrag u.a. über Castor-Transporte gesendet. Dabei wurde auch die Kletteraktivistin portraitiert, und der Bericht mit Filmmaterial von Castor-Transporten unterlegt, bei denen sich die junge Frau aktiv beteiligt hatte.

Der Polizeisprecher äußerte in diesem Zusammenhang unter anderem: "...absolut nervig, und das ist absolut krank, was sie macht...". Des Weiteren meinte er: "Es ist immer die Sorge um den Menschen..., die also uns veranlasst, überhaupt tätig zu werden, sonst könnten wir sie ja hängen lassen. Aber die ist ja so verrückt, dass sie gar nicht wieder runter kommt, freiwillig manchmal, also dass wir Angst haben müssen, ihre Kräfte werden erlahmen, und irgendwann fällt sie runter und ist schwer verletzt...". Weiterhin: "...und das ist ein Störfaktor, das muss man irgendwann dann mal unterbinden...".

Mit der im August 2010 erhobenen Klage möchte die Kletteraktivistin den Widerruf der Äußerung erreichen und die Unterlassung vergleichbarer Äußerungen. Sie meint, die Äußerung des Polizeisprechers habe beleidigenden Inhalt, es handele sich um unsachliche Schmähkritik. Sie sei als Politaktivistin in der Öffentlichkeit bloßgestellt worden und in ihrer Sozialsphäre verletzt.

Die Entscheidung

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt: In den von dem Polizeisprecher verwendeten Begriffen liegt keine ehrverletzende Schmähkritik, die Meinungsäußerungen bewegen sich vielmehr im Rahmen dessen, was die Kletterkünstlerin aushalten muss. Dabei ist ihre eigene Exponierung in der Öffentlichkeit in Rechnung zu stellen.

Aktivistin hat die Öffentlichkeit gesucht

Ihr Schutzniveau aus dem Persönlichkeitsrecht steht nämlich in einem Wechselverhältnis mit ihrer bewusst gesuchten Exponierung in der Öffentlichkeit. Wer sich wie die junge Frau als Aktionskletterkünstlerin zu einer Person des Zeitgeschehens macht, muss auch mehr Kritik hinnehmen als jemand, der außerhalb der öffentlichen Diskussion steht. Aus dem Gesamtzusammenhang des Interviews wird zudem deutlich, dass es dem Polizeisprecher nicht um eine Herabwürdigung oder Diffamierung in persönlicher Hinsicht gegangen ist.

Bewertet wurden vielmehr nur die Kletteraktionen als solche. Aktionen der Kletterkünstlerin mussten von Spezialklettertruppen der Polizei beendet werden, was für diese Kräfte nicht ungefährlich gewesen ist. Wenn der Polizeibeamte seine Angst äußert, die Kräfte der Aktivistin könnten erlahmen und sie falle und werde schwer verletzt, zeigt dies zugleich auch die Sorge um den Schutz der Gesundheit und des Lebens der Aktivistin.

Die Äußerungen sind kein Angriff auf die Persönlichkeit

Bei einer Gesamtschau sind die Äußerungen des Polizeibeamten scharf formuliert und durchaus deutlich überspitzt, die Äußerungen sind aber kein Angriff auf die Persönlichkeit der Kletteraktivistin, sondern eine noch verständliche hinzunehmende Abwehrreaktion gegenüber ihren waghalsigen Aktionen. Gegen das Urteil kann das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die Berufung zulassen.

Gericht:
Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 09.05.2012 - 1 A 192/10

VG Lüneburg
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