Der Sachverhalt
Die Gaststätte des Klägers befindet sich auf der Lauffläche des Untergeschosses des Einkaufszentrums im Bereich der sogenannten Rotunde. Oberhalb der Gaststätte liegt in Höhe von ca. 22,5 m eine Glaskuppel, die das Einkaufszentrum als Dachkonstruktion abschließt. Die Gastfläche umfasst einen Bereich von etwa 73 m². Sie ist nicht durch Wände von der übrigen Lauffläche abgegrenzt und von allen Seiten frei zugänglich. Der Kläger gestattete seinen Gästen das Rauchen. Zwischen dem Kläger und der Stadt Köln ist streitig, ob sein Cafe eine Rauchergaststätte sein kann.
In solchen Gaststätten ist das Rauchen ausnahmsweise zulässig, wenn die Gastfläche unter 75 qm liegt, kein abtrennbarer Nebenraum eingerichtet werden kann, auf zubereitete Speisen verzichtet und Minderjährigen keinen Zutritt gestattet wird.
Die Entscheidung
Das Verwaltungsgericht Köln ist der Argumentation des Klägers gefolgt und hat das Rauchverbot aufgehoben, da das Cafe als Rauchergaststätte betrieben werden könne. Das Nichtraucherschutzgesetz setze nicht voraus, dass die Gastfläche sich in einem abgeschlossenen Raum befinde. Eine solche Einschränkung sei weder dem Gesetzeswortlaut noch der Gesetzesbegründung zu entnehmen, denn der Gesetzgeber habe keinen umfassenden Schutz für Nichtraucher in Einkaufszentren erreichen wollen.
Der Gesetzgeber habe vielmehr die "getränkegeprägte Kleingastronomie" vor Augen gehabt. Hiervon profitiere auch der Kläger, dem wegen der Abwanderung seiner rauchenden Kunden zu den konkurrierenden Betrieben mit Raucherraum alsbald die Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz drohe.
Rechtsgrundlagen:
NiSchG NRW
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 22.12.2011 - 7 K 593/09
VG Köln
Rechtsindex
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