Ein Handy-Anschluss darf nicht einfach wegen eines kleinen Zahlungsrückstandes oder aus einem anderen geringfügigen Anlass gesperrt werden. Das entschied der BGH nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen ein Mobilfunkunternehmen.

Der Sachverhalt

Wie die Verbraucherschützer in ihrer Pressemeldung mitteilen, nannte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Mobilfunkdienstleister eine Reihe von Gründen, die das Unternehmen berechtigte, den Handy-Anschluss sofort, ohne Ankündigung und ohne zeitliche Begrenzung zu sperren. Diese Sperrung drohte dem Kunden bereits, wenn er sich mit einem kleinen Betrag in Zahlungsverzug befand oder das eingeräumte Kreditlimit überschritten wurde. Auch eine eingereichte Lastschrift, die wegen fehlender Kontodeckung nicht von der Bank des Kunden eingelöst wurde, konnte eine sofortige Sperrung auslösen.

Außerdem behielt sich das Unternehmen vor, vom Kunden nachträglich eine Bankbürgschaft oder Kaution zu verlangen, wenn sich herausstellen sollte, dass er einen Zahlungsrückstand bei irgendeinem anderen Vertragspartner hat. Bei einer missbräuchlichen Anschlussnutzung drohte der Mobilfunkanbieter mit einer vollständigen Sperre. Dem Kunden wurde dabei keine Möglichkeit eingeräumt, die Sperre aufzuheben, indem er sich wieder vertragstreu verhält. Der vzbv hatte die Klauseln als überzogen und kundenfeindlich kritisiert. Viele Handy-Nutzer seien darauf angewiesen, ständig erreichbar zu sein. Es sei daher unverhältnismäßig, die vertraglichen Leistungen schon bei geringfügigem Zahlungsverzug und ohne Vorwarnung komplett einzustellen.

Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof schloss sich dieser Auffassung überwiegend an und untersagte dem Mobilfunkanbieter, acht der neun strittigen Klauseln weiter zu verwenden. Das Urteil ist für die gesamte Branche von Bedeutung. Auch andere Firmen sind nun aufgefordert, ähnlich gestaltete Vertragsklauseln zu ändern.Die Klausel, wonach das Unternehmen bei einer missbräuchlichen Nutzung den Vertrag fristlos kündigen kann, sah der BGH jedoch als zulässig an.

Unzulässige Geschäftsbedingungen sind kein Einzelfall. Im Jahr 2008 hatte der vzbv 19 Mobilfunkunternehmen wegen unzulässiger Geschäftsbedingungen abgemahnt und zum Teil verklagt, größtenteils mit Erfolg. Erst diesen Februar hatte der BGH eine Klausel in den Geschäftsbedingungen von T-Mobile und congstar für unzulässig erklärt, die eine Handy-Sperrung ab einem Zahlungsverzug von 15,50 Euro vorsah.

Gericht:
BGH, Urteil vom 09.06.2011 - III ZR 157/10

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