Es können keine Schadensersatzansprüche gegenüber einer Pferdebesitzerin geltend gemacht werden, wenn es im Rahmen einer Reitbeteiligung zum Unfall kommt und hierbei die Reiterin verletzt wird. Eine Reitbeteiligung beinhalte einen stillschweigenden vertraglichen Haftungsausschluss.

Der Sachverhalt

Seit mehreren Jahren bestand zwischen den Parteien eine mündliche Vereinbarung, wonach die verunfallte Reiterin monatlich 35,00 € an die Pferdebesitzerin zahlte und dafür deren Wallach ca. einmal in der Woche reiten durfte. Nach dem Reiten wurde Sattel und Sattelzeug abgenommen und der Wallach wieder auf die Koppel oder in die Box zurückgebracht.

Im Sommer 2010 - die Eigentümerin des Pferdes war gerade in Urlaub - brachte die Reiterin nach einem Ausritt den Wallach in seinen Reitstall zurück. Gerade als sie vom Pferd abgestiegen war, soll dieses aufgrund eines Geräuschs erschrocken und zur Seite gesprungen sein. Dabei trat das Pferd direkt auf den Fuß der Reiterin und erlitt hierdurch eine Fraktur. Nunmehr berief sich die Geschädigte darauf, dass nach dem bürgerlichen Gesetzbuch (§ 833 BGB) der Tierhalter für Schäden, die durch sein Tier entstanden sind, einzustehen hat und erhob gegen die Eigentümerin des Pferdes Klage. Über 3.000,00 € Schadensersatz und zudem 4.000,00 € Schmerzensgeld wollte die 36-jährige Friseurmeisterin von der Pferdehalterin gezahlt haben.

Die Entscheidung

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Nürnberg liegt bei dieser Sachlage ein konkludent abgeschlossener vertraglicher Haftungsausschluss vor. Schließlich habe die Klägerin selbst - wie eine Tierhalterin - unumschränkte Einflussmöglichkeit auf das Pferd in den Zeiten gehabt, in denen sie ihre Reitbeteiligung wahrgenommen hat, und dies sei auch im überwiegend eigenen Interesse geschehen.

Der Senat führt weiter aus, derartige Reitbeteiligungen ermöglichten es Pferdebegeisterten, die nicht über ausreichende finanzielle Mittel und/oder ausreichende Zeit verfügen, um sich selbst ein Pferd zu halten, dennoch in den Genuss des Umgangs mit einem solchen Tier zu kommen und es nach ihren Vorstellungen zu bewegen, Ausritte vorzunehmen oder in einer Reithalle zu reiten. Dass dadurch auch der Tierhalter entlastet wird, trete insoweit in den Hintergrund. Einem solchen Verhältnis, bei dem das Entgelt nicht von erheblicher Bedeutung und das auf längere Zeit angelegt ist - hier dauerte es bereits drei Jahre an - wohne auch inne, dass die beteiligten Personen davon ausgehen, dass der Tierhalter im Falle von Schäden durch das Tier nicht haften soll.

Es handelt sich nicht um eine geschäftlich geprägte Beziehung

Denn derjenige, der die Reitbeteiligung hat, solle sich, zumindest wenn es sich um eine volljährige Person handelt, wie ein Tierhalter auf Zeit fühlen und das Risiko von Schäden durch das Tier selbst tragen. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn die Parteien auch privat miteinander verkehren und persönlich näher bekannt sind. Es handele sich nicht um eine geschäftlich geprägte Beziehung, vielmehr verbinde die Parteien die Liebe zu den Pferden und das Hobby des Pferdesports. Eine Haftung der Beklagten gemäß § 833 BGB sei daher hier stillschweigend vertraglich ausgeschlossen.

Gericht:
OLG Nürnberg, Urteil v. 27.06.2011 - 8 U 510/11. Nicht rechtskräftig.

Rechtsindex, PM des Gerichts Nr. 28/11
Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de