Mit Urteil hat der Bayer. Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass ein Freiberufler keine doppelten Rundfunkgebühren zahlen muss, wenn er einen internetfähigen Computer gewerblich nutzt und auf demselben Grundstück bereits ein Rundfunkgerät zum Empfang bereithält.

Der Sachverhalt

Ein freiberuflicher Computerfachmann wurde für seinen gewerblich genutzten, internetfähigen PC zur Zahlung von Rundfunkgebühren herangezogen. In seinem Haus, wo er arbeitet und wohnt, nutzt der Kläger privat weitere Rundfunkgeräte ("Erstgeräte"), für die er Rundfunkgebühren entrichtet. Mit seiner Klage wandte sich der Computerfachmann gegen die doppelte Zahlungspflicht.

Der BayVGH hat nun mit seinem Urteil die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt, dass der Kläger für den beruflich genutzten PC keine weiteren Gebühren zahlen muss.

Die Entscheidung

In den jetzt bekannt gewordenen Urteilsgründen führt der BayVGH aus, dass zwar der internetfähige PC auch nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich gebührenpflichtig ist, ohne dass es auf den tatsächlichen Rundfunkempfang ankäme. Es handele sich bei dem PC des Klägers jedoch um ein Zweitgerät, das dem Ausnahmetatbestand der Zweitgerätefreiheit (§ 5 Abs. 3 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags) unterfalle.

Der Wortlaut der Vorschrift spreche dafür, dass es nicht darauf ankomme, ob das im selben Haushalt befindliche Erstgerät beruflich oder privat genutzt werde. Eine gegenteilige Auslegung, wonach auch das Erstgerät ausschließlich der nicht-privaten Nutzung zuzuordnen sein müsse, um den gewerblichen PC als gebührenbefreites Zweitgerät einzuordnen, entspräche nicht dem Grundsatz der Normklarheit. Die Systematik des Staatsvertrags und dessen grundsätzliche Trennung von privater und nicht-privater Nutzung stünden einem solchen Verständnis nicht entgegen, ebenso wenig der Sinn und Zweck der Regelungen.

Die Revision gegen das Urteil zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wurde zugelassen.

Gericht:
Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 27.04.2011 - 7 BV 10.443

Pressemitteilung des BayVGH vom 23.05.2011

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