Kein "Tattooservice für Tiere". Die Tätowierung eines warmblütigen Wirbeltieres stellt einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz dar. Einem Halter wurde die Tätowierung seines Ponys mit einer "Rolling-Stones-Zunge" verboten.

Der Sachverhalt

Das Verwaltungsgericht Münster hat durch nunmehr rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 4. Oktober 2010 in einem Eilverfahren das an den Halter eines Schimmelponys aus Lüdinghausen gerichtete Verbot des Landrats des Kreises Coesfeld bestätigt, das Pony mit einer "Rolling-Stones-Zunge" zu tätowieren.

Der Halter hatte bereits eine größere Fläche Haare am rechten hinteren Oberschenkel des Ponys wegrasiert und eine etwa 15 cm große Vorlage der „Rolling-Stones-Zunge“ vortätowiert, um sein Pferd, wie er angab, „individuell zu verschönern“. Für weitere Verschönerungen für Tiere, hat eine Gewerbe angemeldet.

Die Entscheidung

Dieses Vorhaben erklärte das Gericht für tierschutzwidrig. In den Gründen des Beschlusses heißt es unter anderem: Die Tätowierung eines warmblütigen Wirbeltieres stellt einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz dar. Dieses verbiete es, einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen zuzufügen. Auch wenn Tätowierungen am Menschen im Regelfall ohne Betäubung erfolgten, bedeute dies nicht, dass der mit derartigen Eingriffen in die Haut verbundene Schmerz bei einem Tier zu vernachlässigen sei. Bei der Frage nach der Vergleichbarkeit müssten sowohl die physiologischen Eigenschaften des Tieres wie auch seine Angst und seine Unfähigkeit, den Sinn des Schmerzes einzusehen und dessen zeitliche Dimensionen abzuschätzen, bedacht werden.

Im Gegensatz zu einem Tier könnten sich Menschen auf die mit einer Tätowierung, die sie freiwillig vornehmen ließen, verbundenen Schmerzen einstellen. Anders als ein Tier könnten sie die Prozedur jederzeit unter- oder gar abbrechen lassen. Das Tier sei jedoch dem Willen des Tätowierers unterworfen.  Das erklärte Motiv des Antragstellers, „sein Pferd individuell verschönern“ zu lassen, stelle keinen vernünftigen Grund im Sinne des Tierschutzgesetzes dar. Die Tätowierung diene hier nicht einer Kennzeichnung des Ponys, sondern allein einem individuellen und wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers, der, wie sich aus der vorliegenden Gewerbeanmeldung ohne weiteres ersehen lasse, mit einem „Tattooservice für Tiere“ Geld verdienen wolle. Dieses Interesse sei nicht grundrechtlich geschützt.

Gericht:
Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 4. Oktober 2010 - 1 L 481/10 (rechtskräftig)

Rechtsindex, VG Münster
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