Gewinnmitteilung - Das OLG Köln hat den Anspruch eines Kunden auf Zahlung von 13.400,- Euro aus einer Gewinnzusage gegen eine "Shopping"-Firma aus Luxemburg bejaht.

Der Sachverhalt

Ein Kunde bekam einen Katalog zugesandt, dem eine "Offizielle Gewinnmitteilung" beigefügt war. Auf dieser Mitteilung stand:  "Und nun halten Sie sich fest, Herr W., das Unglaubliche ist wahr geworden: Die NGA Nationale Glücks-Agentur hat uns mitgeteilt, dass auf Ihre persönliche Losnummer ein Gewinn in Höhe von 13.400,- Euro entfallen ist."

Der Kunde freute sich über diese Mitteilung und klebte seine persönliche Losmarke auf die ausgefüllte Gewinnmitteilung und schickte den Gewinn zusammen mit einer Warenbestellung ab. Diese ging an eine Postfach-Adresse in Selfkant. Kurz darauf erhielt er auch die bestellte Ware, der Gewinn allerdings blieb aus. Daraufhin verklagte der enttäuschte Kunde den Versender vor dem Landgericht Aachen auf Gewinnauszahlung. Der Prozess gestaltete sich doch recht mühsam, da zunächst die Postanschrift und der wahre Inhaber der Versandfirma ermittelt werden mussten. Diese verteidigte sich damit, dass in den Teilnahmebedingungen für das Gewinnspiel weitere Voraussetzungen für die Geldauszahlung aufgestellt worden seien, die nicht erfüllt wurden. Es sei lediglich von einem "Gewinnkandidaten" die Rede gewesen, der zunächst nur eine Möglichkeit auf einen Gewinn habe.

Die Entscheidung

Dieser Argumentation schlossen sich die Richter nicht an. Dem Kunde sei mit dem konkret an ihn gerichteten Anschreiben eine Gewinnzusage im Sinne des § 661 a BGB erteilt worden, so die Richter. In der Zusendung wurde deutlich hervorgehoben, Herr W. solle sich festhalten, das Unglaubliche sei wahr geworden und auf seine persönliche Losnummer sei der Gewinn von 13.340,- Euro entfallen. Dies kann nach dem maßgeblichen Gesamteindruck nur so verstanden werden, der Empfänger der Sendung habe den Gewinn bereits erhalten und brauche ihn nur noch abzurufen.

Diesem Eindruck könne auch nicht durch nichtssagende Hinweise im Fließtext entgegengewirkt werden, wie "Ich anerkenne die von mir gelesenen Bargeldvergabe-/Teilnahmebedingungen" und "Diese Mitteilung wird gültig, wenn ihre persönliche Losnummer identisch mit der gewinnenden Losnummer ist".

Die Firma wurde in dem Beschluss des OLG darauf hingewiesen, dass ihre Berufung gegen ein gleichlautendes Urteil des Landgerichts Aachen vom 28.10.229 (Az. 11 O 417/08) keine Aussicht auf Erfolg habe. Daraufhin hat die luxemburgische Firma ihr Rechtsmittel zurückgezogen.

Gericht:
Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 18. März 2010 (Az. 21 U 2/10)

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