Im vorliegenden Fall klagen Mieter gegen das Land Hessen und verlangen Schadensersatz, weil nach deren Ansicht der Landesgesetzgeber beim Erlass der Mietpreisbremse gegen seine Pflichten verstoßen habe. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg.

Der Sachverhalt

Die Mieter hatten eine Wohnung in Frankfurt Eschersheim angemietet. Die Nettokaltmiete betrug 11,50 € pro Quadratmeter, während die ortsübliche Vergleichsmiete bei 7,45 € lag. Die Wohnung befindet sich in einem Gebiet, das nach der Hessischen Mietpreisbegrenzungsverordnung einen angespannten Wohnungsmarkt hat.

Dort sollte die Mietpreisbegrenzungsverordnung (sog. "Mietpreisbremse") gelten. Die Mieter verlangten von ihrem Vermieter erfolglos die Rückzahlung zu viel gezahlter Miete bzw. deren Herabsetzung. Im Jahr 2018 wurde festgestellt, dass die Mietpreisbegrenzungsverordnung in Hessen unwirksam ist, weil der Landesgesetzgeber die Verordnung nicht ordnungsgemäß begründet habe.

Die Entscheidung

Die Klage vor dem Landgericht Frankfurt hatte keinen Erfolg. Mieter haben keine Schadensersatzansprüche gegen das Land Hessen, sofern der Landesgesetzgeber beim Erlass der Mietpreisbremse gegen seine Pflichten verstoßen habe.

Der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber nehme beim Erlass von Rechtsvorschriften grundsätzlich nur Amtspflichten gegenüber der Allgemeinheit wahr, nicht aber gegenüber einzelnen Personen, die von der Vorschrift – hier der Mietpreisbremse – betroffen seien. Ein Amtshaftungsanspruch des Einzelnen bestehe daher nicht.

Ausnahmen könnten zwar bei Normen gelten, die nach dem Adressatenkreis und Regelungsinhalt eine besondere Berücksichtigung konkreter Interessen einzelner Bürger erfordern (beispielsweise einem Bebauungsplan). Das sei aber nur denkbar, wenn der betroffene Personenkreis begrenzt sei, etwa auf den Teil einer Gemeinde.

Die Mietpreisbremse habe jedoch 15 Gemeinden umfasst, mit bereits 1,5 Mio. Einwohnern in ihren fünf einwohnerstärksten Kommunen. Der Kreis der Betroffenen sei daher nicht eingeengt und die Adressaten der Mietpreisbremse nicht individualisiert, so dass eine besondere Beziehung zwischen dem Erlass der Verordnung und den geschützten Interessen bestimmter Betroffener nicht geschaffen worden sei. Schadensersatzansprüche einzelner Mieter wegen einer Amtspflichtverletzung des Landes Hessen kämen daher nicht in Betracht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Gericht:
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 25.03.2019 - 2-04 O 307/18

LG Frankfurt a. M.
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